Betriebserlaubnis
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Die Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO) ist - zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen - Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Einfach ausgedrückt ist sie eine Bestätigung, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist und den einschlägigen Vorschriften entspricht. Sie wird vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt.
Das Erlöschen der Betriebserlaubnis wird geregelt im §19 Abs. 2 StVZO.
Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße und Punkten in Flensburg geahndet wird. Außerdem kann die Zulassungsstelle den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln. Zudem steht es im Ermessen des/der Polizeibeamten, bei einer Kontrolle ein Fahrzeug mit sofortiger Wirkung stillzulegen.
Man unterscheidet zwischen der
- Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE)
- der Einzelbetriebserlaubnis (EBE)
- der Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile.
[Bearbeiten] Allgemeine Betriebserlaubnis
Die Allgemeine Betriebserlaubnis (§ 20 StVZO) wird nach Prüfung dem Hersteller für reihenweise gefertigte Fahrzeuge erteilt. Alle diesem Muster entsprechenden Serienfahrzeuge erhalten als Nachweis einen Fahrzeugbrief, der bei der Zulassung des Fahrzeuges vorgelegt werden muss. Die ABE bleibt bis zum Widerruf oder bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges grundsätzlich erhalten, es sei denn, es werden Veränderungen am Fahrzeug (zum Beispiel: Verkürzen der Federn, nicht genehmigte Auspuffanlage usw.) vorgenommen. In diesem Fall erlischt die Betriebserlaubnis (näheres dazu siehe § 19 Abs. 2 StVZO).
[Bearbeiten] Einzelbetriebserlaubnis
Die Einzelbetriebserlaubnis (§ 21 StVZO) wird für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses. Ein Beispiel dafür wäre ein selbst konstruiertes Fahrzeug oder der Import eines "Exoten", der in Deutschland zugelassen werden soll.
[Bearbeiten] Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
Die Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (§ 22 StVZO) wird für ein bestimmtes Bauteil, zum Beispiel für Alu-Felgen, erteilt. Sofern dabei die Einbauanweisungen beachtet werden, erlischt beim Anbau an ein Fahrzeug die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht. Die Kopie der Betriebserlaubnis für das Fahrzeugteil, die beim Kauf mitgeliefert wird, muss bei einer Polizeikontrolle vorgelegt werden können. Außerdem haben die Teile an gut sichtbarer Stelle ein Prüfzeichen.
Im Gegensatz dazu steht der E-Pass oder EG-Betriebserlaubnis. Sofern auf diesen Teilen ein Genehmigungszeichen sichtbar ist, hat der Hersteller nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4 StVZO keine Kopie der Betriebserlaubnis bzw. eine Übereinstimmungsbescheinigung mit den Teilen zu liefern. Um jedoch keine Mißverständnisse bei Polizeikontrollen zu erzeugen, sollte alles Informationsmaterial der Hersteller hierüber mitgeführt werden.
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