Bildschirmarbeitsverordnung
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Die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), eine Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten nach Artikel 3 der Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz, ist geltendes Recht in Deutschland seit dem 4. Dezember 1996.
Ziel der BildscharbV ist die Regelung des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmen (2005 sollen es zehn Millionen Arbeitsplätze in Deutschland sein). Was konkret unter einem Bildschirmarbeitsplatz zu verstehen ist, wird in § 1 der Verordnung festgelegt. Die Verordnung gilt nicht für Bedienerplätzen von Maschinen, Bildschirmgeräte an Bord von Verkehrsmitteln, Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind, Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist, sowie für Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display. Bei der Beurteilung der Einstufung bestehender Geräte in den Geltungsbereich der Verordnung haben Betriebs- und Personalräte ein Mitbestimmungsrecht.
Von besonderer Bedeutung ist § 3, er legt Betrieben und Verwaltungen die Pflicht auf, die Arbeitsbedingungen an Bildschirmgeräten nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung). Auch hier sind Betriebs- und Personalräte zu beteiligen, ihnen steht nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Juni 2004) ein volles Mitbestimmungsrecht zu.
§ 5 der Verordnung verpflichtet den Arbeitgeber, die Tätigkeit von Bildschirmarbeitern so zu organisieren, dass sie regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder Pausen unterbrochen wird.
In regelmäßigen Zeitabständen müssen nach § 6 Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens angeboten werden. Sie sind von fachkundigen Personen (z. B. Augenärzten, Betriebsärzten oder dem Arbeitsmedizinischen Dienst) vorzunehmen. Sind nach deren Einschätzung spezielle Sehhilfen nötig, muss der Arbeitgeber diese bezahlen.
[Bearbeiten] Weblinks
- Bildschirmarbeitsverordnung bei juris.de
- Informationsdienst Arbeit & Gesundheit mit dem Schwerpunkt Bildschirmarbeit bei ergo-online
- "Eye-Aerobics" zur Entspannung der Augen in Phasen intensiver Bildschirmarbeit bei PAFS
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