Billigkeitshaftung
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Bei der Billigkeitshaftung handelt es sich um eine in § 829 BGB geregelte Ausnahme von den Verschuldensgrundsätzen. Bei Vorliegen einer unerlaubten Handlung nach den §§ 823 bzw. 826 BGB, für die der Schädiger aber mangels Deliktsfähigkeit nicht zu haften braucht, kann dennoch ein Schadensersatzanspruch aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen. Dies gilt aber nur, wenn kein aufsichtspflichtiger Dritter für den Schaden aufkommen muss. Im Rahmen der Billigkeit sind neben allen Umständen des Einzelfalles und der natürlichen Einsichtsfähigkeit des Verschuldensunfähigen insbesondere die finanziellen Verhältnisse des Schädigers gegenüber dem Geschädigten zu berücksichtigen. Es ist erforderlich, dass der Schädiger nach dieser Betrachtung als finanziell deutlich besser gestellt erscheint, als es der Geschädigte ist. Nach Auffassung der Rechtsprechung kann eine vom Schädiger abgeschlossene freiwillige Haftpflichtversicherung nur hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes eine Rolle spielen, nicht aber bzgl. der Bejahung der Haftung schlechthin.
§ 829 BGB ist entsprechend auf die anderen Grundtatbestände der unerlaubten Handlung (§§ 830 Abs.1 S.2, 831, 833 S.2, 836 BGB) anzuwenden, sowie im haftungsausfüllenden Tatbestand im Rahmen des § 254 BGB. Eine Anwendung auf die vertragliche Haftung ist mangels Erwähnung in § 276 Abs.1 BGB ausgeschlossen.
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