Bundesbankgesetz
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Bundesbankgesetz (BBankG) ist ein Gesetz der Bundesrepublik Deutschland, in dem die Ausgestaltung einer nationalen Notenbank (Aufbau, Rahmen, Aufgaben und Funktionen) festgeschrieben ist.
Basisdaten | |
---|---|
Kurztitel: | Bundesbankgesetz |
Voller Titel: | Gesetz über die Deutsche Bundesbank |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | BBankG |
FNA: | 7620-1 |
Verkündungstag: | 26. Juli 1957 (BGBl. I 1957, S. 745) |
Aktuelle Fassung: | 31. Mai 2002 (BGBl. I 2002, S. 1159) |
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Ursprung
Das Bundesbankgesetz wurde am 26. Juli 1957 erlassen und beendete das zweistufige Zentralbanksystem in der Bundesrepublik. Die Umgestaltung der Bank deutscher Länder, der Landeszentralbanken, sowie der Berliner Zentralbank zur Bundesbank als Währungs- und Notenbank der Bundesrepublik, schuf eine Einheitsbank, mit den Landeszentralbanken als Hauptverwaltungen. Der Auftrag an den Gesetzgeber steht im Grundgesetz Artikel 88: Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank.
[Bearbeiten] Weitere Gesetze
Dass im Juli 1990 die D-Mark alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel in beiden deutschen Staaten wurde, ist im Staatsvertrag zur Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der damaligen Deutschen Demokratischen Republik geregelt. Die Einbindung der Bundesbank in das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) ist u.a. im EG-Vertrag in Artikel 4a (Europäisches System der Zentralbanken), sowie in Artikel 105 (Ziele und Aufgaben des ESZB) geregelt.
Siehe auch: Kreditinstitut (Bank)
[Bearbeiten] Literatur
- Die Geldpolitik der Bundesbank (1995) ISBN 3-927951-77-3
- Die Deutsche Bundesbank Aufgabenfelder,Rechtlicher Rahmen, Geschichte (April 2006) ISBN 3-86558-151-X Druckversion kostenlose Abgabe an Interessenten, da Sonderveröffentlichung der Deutschen Bundesbank im Selbstverlag ISBN 3-86558-152-8 Internetversion
[Bearbeiten] Weblinks
![]() |
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |