Burgfreiheit
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Als Burgfreiheit bezeichnet man einen von den Mauern einer Burganlage umschlossenen Wohnbezirk. Die Bürger in diesem Bezirk genossen bestimmte Selbstverwaltungsrechte und ggf. das Marktrecht; später folgte oftmals das Stadtrecht.
Bis in das 18. Jahrhundert blieb die „Burgfreiheit“ eine Rechtsform von Ansiedlungen oder Einzelgebäuden in der Nähe von Residenzen. Sie ist vergleichbar mit dem heutigen Status von Botschaften oder Internationalen Organisationen. In den entsprechenden Bezirken wohnten überwiegend Hofbedienstete und Adlige. Sie lagen dort außerhalb der Zuständigkeit von Stadtrat oder Bürgermeister – und unterstanden damit nicht der städtischen Verwaltung, Polizei und Gerichtsbarkeit, sondern dem Hofgericht. Mit ihren häuslichen Anliegen (Baugenehmigungen, Straßeninstandsetzung usw.) konnten sie sich direkt an den Landesherrn bzw. den von ihm beauftragten Beamten wenden und mussten nicht bei einem bürgerlichen Gemeinderat vorstellig werden. Steuern und Abgaben waren anders geregelt oder entfielen völlig. Wer sich innerhalb der Burgfreiheit niederlassen wollte, bedurfte der Erlaubnis des Landesherrn.