Diskussion:Da mihi factum, dabo tibi ius
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[Bearbeiten] Ausnahme wegen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde?
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde besagt lediglich, daß vor Erhebung einer solchen zunächst der reguläre Rechtsweg zu erschöpfen ist (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Dies bedeutet jedoch keinesfalls, daß ein Prozeßbeteiligter im späteren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mit der Rüge eines Grundrechtsverstoßes ausgeschlossen ist, wenn er nicht "bei der ersten Gelegenheit" auf diesen hingewiesen hat. Lediglich in der Begründung der Verfassungsbeschwerde selbst sind das Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung und die Unterlassung, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen (§ 92 BVerfGG). Den entsprechenden Absatz habe ich daher entfernt. --Bert Heisterkamp 16:40, 21. Jul 2006 (CEST)