Da mihi factum, dabo tibi ius
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da mihi factum, dabo tibi ius (auch: da mihi facta, dabo tibi ius) ist eine römische Rechtsregel. Auf Deutsch bedeutet sie: Gib mir die Tatsachen, ich werde dir das (daraus folgende) Recht geben.
Diese Rechtsregel ist verwandt mit:
- iura novit curia (auch iura noverit curia) - dt.: Das Gericht kennt das Recht.
- testis non est iudicare - dt.: Der Zeuge hat nicht zu urteilen (er hat lediglich seine Wahrnehmungen mitzuteilen).
Diese römischen Rechtsgrundsätze gelten auch heute fort. Im Zivilprozess genügt es, vor Gericht den Sachverhalt darzustellen (sog. Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung); Erläuterungen zu juristischen Auslegungen, der Mitteilung von Rechtsansichten oder zur Rechtsanwendung bedarf es nicht (vgl. § 138 Zivilprozessordnung). Das Gericht wird sowieso anhand des dargelegten und festgestellten Sachverhaltes eigenständig das entsprechende Recht auf diesen Sachverhalt anwenden (subsumieren).
Umgekehrt interferiert diese Regel mit der Dispositionsmaxime: Die Parteien brauchen nicht zu beurteilende Umstände nicht offenzulegen, sie können auch den Prozessstoff beschränken.
Problematisch ist der Satz hingegen bei Sachverhalten mit internationalem Bezug. Zwar kann nicht erwartet werden, dass der Richter auch das ausländische Recht kennt, jedoch steht es in seinem pflichtgemäßen Ermessen, auf welcher Grundlage das fremde Recht zu ermitteln ist. Demnach kann (und ggf. muss) über das fremde Recht Beweis erhoben werden.
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