Entlastung (Recht)
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Dieser Artikel oder Abschnitt weist folgende Lücken auf: Der Artikel geht bislang nur auf die AG ein (und dort nur der Vorstand, der Aufsichtsrat wird auch entlastet) und ist unklar (wer entlastet? ->Hauptversammlung). Die Entlastung im Vereinsrecht und Wohnungseigentumsrecht fehlt ganz. Und die im Haushaltsrecht des Staates auch.
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Die Entlastung eines Vorstands durch den Aufsichtsrat hat eine kommunikative und eine rechtliche Bedeutung. Die Anteilseigner stimmen auf der Hauptversammlung über die Entlastung des Vorstandes ab. Bei erfolgreicher Abstimmung (der Vorstand wird entlastet) billigen die Anteilseigner die Geschäftsführung der Gesellschaft. Die Entlastung enthält jedoch keinen Verzicht auf Ersatzansprüche (§ 120 AktG).
Wird eine Entlastung des Vorstandes abgelehnt, spricht man von einem "Vertrauensentzug". Gründe für eine solche Verweigerung der Entlastung können z.B. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung sein. Für die betroffenen Vorstände führt dies in der Regel zur Entlassung.
Im Schweizer Aktienrecht wird die Entlastung des Verwaltungsrats als Décharge bezeichnet.
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