Erwerbsobliegenheit
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Als Erwerbsobliegenheit bezeichnet man im Unterhaltsrecht die Last (nicht: "Verpflichtung"!), die Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft auszunutzen. Solche Obliegenheiten können den Unterhaltsberechtigten wie den Unterhaltsverpflichtenen gleichermaßen treffen: Beide sind gehalten, sich um Arbeit zu bemühen und eine zumutbare Arbeit anzunehmen.
Ausnahmen können bestehen, wenn eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann. Das kann etwa wegen Alters der Fall sein, oder, weil der Betroffene zunächst vorrangigen Pflichten nachzugehen hat. Ein Beispiel hierfür ist die Erziehung (kleinerer) Kinder nach einer Ehescheidung, die zumeist dazu führen wird, eine Erwerbsobliegenheit des mit der Erziehung befassten Elternteils zu verneinen. An einer Erwerbsobliegenheit kann es auch deshalb fehlen, weil der Betroffene sich erst darauf einstellen muss, zu eigener Erwerbstätigkeit herangezogen zu werden und entsprechend disponieren muss. Untätig darf er deshalb aber nicht sein, denn er muss sich z.B. ernsthaft um Arbeit bemühen (Anzeigen aufgeben, Bewerbungen schreiben etc.); auch das fällt noch unter das Stichwort "Erwerbsobliegenheit".
Obliegenheit heißt das Ganze, weil der andere Teil die Erfüllung nicht einklagen kann. (Von einer Pflicht oder Verpflichtung zu sprechen, wäre deshalb falsch.) Die Erfüllung liegt vielmehr im eigenen Interesse desjenigen, den die Obliegenheit trifft, denn bei einer Obliegenheitsverletzung droht die Anrechnung fiktiver Einkünfte. Man unterstellt dann, dass der Betreffende die Einkünfte, die er haben könnte, tatsächlich hat und berechnet danach den Unterhalt.
Der Grad der Erwerbsobliegenheit ist in den verschiedenen unterhaltsrechtlichen Verhältnissen unterschiedlich stark ausgeprägt.
Siehe auch: Unterhalt
[Bearbeiten] Weblinks
- Fiktive Einkünfte im Unterhaltsrecht via juratexte.de - Seminararbeit. Die Arbeit beleuchtet die Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Einkünfte in den Unterhaltsverhältnissen zwischen Verwandten in gerader Linie (allgem.), zwischen Eltern und minderjährigen unverheirateten Kindern, zwischen getrennt lebenden Ehegatten und zwischen den Partnern einer geschiedenen Ehe; jeweils für den Berechtigten und den Verpflichteten. (PDF-Format).
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