Fremdenverkehrsbeitrag
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Der Fremdenverkehrsbeitrag wird in Fremdenverkehrsgemeinden von den selbständig tätigen, natürlichen und juristischen Personen, offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, erhoben. Grundlage hierfür ist eine Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Gemeinde. Der Fremdenverkehrsbeitrag dient neben dem Kurbeitrag der Abgeltung der von der Gemeinde für die Förderung des Fremdenverkehrs gemachten Aufwendungen.
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[Bearbeiten] Wirksamkeit
Der Fremdenverkehrsbeitrag darf nur dann erhoben werden, wenn die durchschnittliche Zahl der Fremdenübernachtungen das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt. Erst dann kann angenommen werden, dass besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr erwachsen können.
[Bearbeiten] Beitragspflicht
Fremdenverkehrsbeitragspflichtig sind selbständig tätige, natürliche und die juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr von gewisser Dauer bestimmte Vorteile erwachsen. Dieser für jede pflichtige Person unterschiedliche Vorteil wird als Beitragsmaßstab herangezogen. Es kann sich dabei um einen unmittelbaren wie auch um einen mittelbaren Vorteil handeln. Zur Bestimmung des Vorteiles dienen dabei der einkommen- oder körperschaftspflichtige Gewinn und der steuerbare Umsatz.
[Bearbeiten] Ziel
Der Fremdenverkehrsbeitrag hat das Ziel, die Kosten bestimmter städtischer Aufwendungen auf den Personenkreis umzulegen, der aus dem Fremdenverkehr auch Vorteile ziehen kann und ist somit Fremdenverkehrsgemeinden eine nicht unbedeutende gemeindliche Einnahmequelle. Ohne diese Einnahmen wären in vielen Gemeinden kommunale Aktivitäten zur Förderung des Fremdenverkehrs nicht möglich.
Beispiel: Als Beispiele für Aufwendungen für den Fremdenverkehr können die städtischen Werbemaßnahmen sowie die Maßnahmen zur Verbesserung und Verschönerung des Ortsbildes, aber auch die Durchführung der verschiedensten Veranstaltungen genannt werden.