Kommanditgesellschaft
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Eine Kommanditgesellschaft (KG) (französisch société en commandite, Auftraggesellschaft) ist eine Personenhandelsgesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen und oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben.
[Bearbeiten] Charakteristika der Gesellschafter
Die KG unterscheidet sich von der offenen Handelsgesellschaft (OHG) insofern, als bei einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während mindestens ein anderer Gesellschafter persönlich haftet (Komplementär).
[Bearbeiten] Komplementär
- siehe Hauptartikel Komplementär
- Wesentlicher Vorteil:
- Erhöhung der Eigenkapitaldecke durch den oder die Kommanditisten, ohne die Geschäftsleitung oder Vertretung mit diesem teilen zu müssen.
- Wesentlicher Nachteil:
- Persönliche und unbeschränkte Haftung als sog. Vollhafter
[Bearbeiten] Kommanditist
- siehe Hauptartikel Kommanditist
- Wesentliche Vorteile:
- beschränkte Haftung
- Beteiligung ohne Pflicht der Mitarbeit
- Wesentlicher Nachteil:
- beschränkte Kontrollmöglichkeit oder gar keine Kontrollmöglichkeit
[Bearbeiten] Rechtsgrundlagen
§§ 161 bis 177a HGB
[Bearbeiten] Gründung
Nach § 161 i.V.m. § 105 HGB besteht die KG bereits mit Aufnahme der Geschäfte (Außenverhältnis); im Innenverhältnis Gesellschaftsbeginn nach Gesellschaftsvertrag. Als Alternative zur Eigengründung kann man auch eine bereits gegründete KG als sog. Vorratsgesellschaft erwerben.
[Bearbeiten] Firma
Die Firma einer KG kann eine Personen-, Sach-, Misch- oder Fantasiefirma sein. Wenn eine Personenfirma gewählt wird, muss sie den Namen mindestens eines Komplementärs (Vollhafters) enthalten. Die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder "KG" ist zwingend. Bis zur Änderung des HGB durch das Handelsrechtsreformgesetz 1998 durfte der Name eines Kommanditisten nicht aufgeführt werden. Mittlerweile dürfen auch Kommanditisten im Namen geführt werden [1], solange der Geschäftsverkehr dadurch nicht über die Haftungsverhältnisse im Unternehmen in die Irre geführt wird. Somit sind neben z.B. "Müller KG" oder "Müller und Co. KG" auch "A.B.C. Angebot KG" möglich.
[Bearbeiten] Kapitaleinlage
Das Eigenkapital wird durch die Gesellschafter durch Einlage aufgebracht. Jeder Teilhaber ist Miteigentümer des Unternehmens und somit am Betriebsvermögen beteiligt. Eine Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgesehen.
[Bearbeiten] Eintragung im Handelsregister
Die Gesellschafter müssen die KG im Handelsregister eintragen lassen. Auch der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, die Änderung der Firma oder die Sitzverlegung der KG müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Die Kapitaleinlage mindestens eines Gesellschafters(Kommanditisten) wird im Handelsregister eingetragen. Die Eintragung in das Handelsregister ist rechtsbezeugend (deklaratorisch, rechtserklärend), d.h. die Rechtswirkung ist schon vor der Eintragung eingetreten, sie wird durch die Eintragung nur bestätigt. Die Haftung des Unternehmens tritt nicht erst mit dem Eintrag in das Handelsregister in Kraft, sondern schon mit der Geschäftsaufnahme.
[Bearbeiten] Geschäftsführung/Vertretung nach außen
Zur Führung der Geschäfte sind grundsätzlich nur die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) berechtigt und verpflichtet, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Die Kommanditisten sind grundsätzlich von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen und zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt. Die Geschäftsführergehälter für die Gesellschafter (Komplementär) sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig; sie sind bei der steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen Gesellschafter als Vorvergütung zuzurechnen. Als Personenhandelsgesellschaft wird die KG genau wie die OHG im Handelsregister in der Abteilung A eingetragen.
[Bearbeiten] Gewinn- und Verlustverteilung
Die Aufteilung von Gewinn und Verlust auf die Gesellschafter ist gewöhnlich im Gesellschaftsvertrag geregelt. Wenn nichts Abweichendes geregelt ist, gilt nach §§ 121, 168 HGB Folgendes:
§ 121
(1) Von dem Jahresgewinn gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von vier Prozent seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz.
(2) Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zukommenden Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnis der seit der Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld aus seinen Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnis der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt.
(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird unter die Gesellschafter im angemessenen Verhältnis zur Kapitaleinlage verteilt.
§ 168
(1) Die Anteile der Gesellschafter am Gewinn bestimmen sich, soweit der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht übersteigt, nach den Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 2.
(2) In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt, sowie in Ansehung des Verlustes gilt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ein den Umständen nach angemessenes Verhältnis der Anteile als bedungen.
Hier erfolgt als demnach für den Restgewinn und für einen etwaigen Verlust eine Verteilung im angemessenen Verhältnis, sprich entsprechend der Kapitaleinlage.
Beispiel: 160.000 € Gewinn im Jahr 2006 werden wie folgt verteilt: Frau Brunner, Einlage 300.000 €, Komplementär; 3/8 Anteil, Komplementärgehalt 42.000 € jährlich Herr Brunner, Einlage 400.000 €, Komplementär; 4/8 Anteil, Komplementärgehalt 42.000 € jährlich Herr Berger, Einlage 100.000 €, Kommanditist; 1/8 Anteil, kein Gehalt da Kommanditist
Durch die zusätzlichen Komplementärgehälter von 3.500€ monatlich bleiben so noch 160.000€ - 84.000€ = 76.000€ vom Gewinn übrig.
Vorweg: Verzinsung der Einlage mit 4 %
Fr. Brunner 4% von 300.000 € = 12.000 € Hr. Brunner 4% von 400.000 € = 16.000 € Hr. Berger 4% von 100.000 € = 4.000 € ---------------------------------------- Ergibt zusammen 32.000 €
Restsumme: 160.000 € - 84.000 € - 32.000 € = 44.000 €
Der restliche Gewinn wird in angemessenen Teilen verteilt Fr. Brunner 44.000 € 3/8 = 16.500 € Hr. Brunner 44.000 € 4/8 = 22.000 € Hr. Berger 44.000 € 1/8 = 5.500 € ----------------------------------------
Gewinnverteilung 2006
Verzinsung + Gehälter + Restanteil Gewinn Fr. Brunner gesamt: 12.000 € + 42.000 € + 16.500 € = 70.500 € Hr. Brunner gesamt: 16.000 € + 42.000 € + 22.000 € = 80.000 € Hr. Berger gesamt: 4.000 € + 5.500 € = 9.500 €
insgesamt 70.500 € + 80.000 € + 9.500 € = 160.000 €
[Bearbeiten] Parteifähigkeit der KG
Eine KG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie ist damit praktisch parteifähig.
[Bearbeiten] Haftung der Gesellschafter
Für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haften die Gesellschafter in unterschiedlicher Weise:
Nur die Komplementäre (Vollhafter) einer KG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt. Scheidet ein Komplementär aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten weiter. Jeder Komplementär haftet unbeschränkt, gesamtschuldnerisch (solidarisch) und unmittelbar (direkt). Ein Komplementär kann gegenüber einem Gläubiger nicht einwenden, dass er nur zur Hälfte an dem Unternehmen beteiligt ist, er kann auch nicht verlangen, dass sich ein Gläubiger mit seinen Forderungen an einen anderen Komplementär wendet, wenn er selbst verklagt wird.
Die Kommanditisten (Teilhafter) haften nur mit ihrer Einlage für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Solange die Einlage eines Kommanditisten nicht voll eingebracht ist, haftet der Kommanditist mit seinem Privatvermögen und zwar bis zur Höhe seiner Einlage. Eine ausstehende Einlage des Kommanditisten ist in der Bilanz zu aktivieren.
Auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters haftet dieser noch für die Verbindlichkeiten des Unternehmens und das für eine Dauer von fünf Jahren (Bei Teilhaftern ist die Haftung auf die Einlage begrenzt).
[Bearbeiten] Auflösung einer KG
Eine KG wird aufgelöst:
- wenn sie für eine bestimmte Zeit eingegangen worden ist, durch Zeitablauf
- wenn die Gesellschafter ihre Auflösung beschließen
- wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird
- durch gerichtliche Entscheidung
Ein Gesellschafter scheidet aus der KG aus
- durch Tod des Gesellschafters; beim Tod eines Kommanditisten wird die KG mit den Erben fortgesetzt, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart
- durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen
- durch Kündigung des Gesellschafters
- durch Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
- durch Beschluss der Gesellschafterversammlung
- durch Eintritt der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Ausscheidungsgründe
[Bearbeiten] Rechnungslegung der KG
Eine KG ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Ein Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen. Ein Kaufmann hat zur Begründung seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.
[Bearbeiten] Steuerliche Behandlung einer KG
• Unternehmensgewinn unterliegt Gewerbesteuer • Gesellschafter müssen Gewinn der Einkommensteuer unterwerfen
[Bearbeiten] Sonderbetriebsvermögen
Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter einer KG für Zwecke der KG nutzt, gehören zum Sonderbetriebsvermögen (SBV) des Gesellschafters; sie müssen in einer Sonderbilanz ausgewiesen werden.
Es wird unterschieden zwischen SBV I und SBV II. SBV I beinhaltet alle Wirtschaftsgüter, die im Eigentum des Gesellschafters stehen, aber von der Gesellschaft genutzt werden (z.B. ein Grundstück, das von einem Gesellschafter an die Gesellschaft vermietet wird.). Positionen, die im SBV II aktiviert bzw. passiviert sind, werden von der Gesellschaft selbst zwar nicht genutzt, stärken aber die Stellung des Gesellschafters innerhalb der Gesellschaft (z.B. ein aufgenommenes Darlehen, mit dessen Hilfe der Gesellschafter seine Einlage in die Gesellschaft erbracht hat).
Die Wirtschaftsgüter der Sonderbilanzen gehören zum Gesamtvermögen (nicht: Gesamthandsvermögen) der Gesellschaft. Gewinne bzw. Verluste aus der Sonderbuchführung werden den entsprechenden Gesellschaftern vorab zugerechnet.
[Bearbeiten] Gewerbesteuer
Die KG ist in der Regel gewerbesteuerpflichtig. Die von der KG zu zahlende Gewerbesteuer wird entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wird ein Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen [2].
Die KG ist ein selbständiges Steuersubjekt
[Bearbeiten] Einkommensteuer
Ein Gesellschafter einer KG erzielt aus seiner Beteiligung an der KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einkommensteuerpflichtig ist nicht die KG, sondern jeder einzelne Gesellschafter. Es wird jedoch im Wege der einheitlichen und gesonderten Feststellung zunächst der Gewinn auf Ebene der KG ermittelt und danach entsprechend der Beteiligungsquoten auf die Gesellschafter verteilt.
[Bearbeiten] Umsatzsteuer
Die KG ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
[Bearbeiten] Erbschaftsteuer
Bei der Übertragung eines Betriebs im Wege der Schenkung oder Erbfolge auf einen Nachfolger wird bei der Erbschaftsteuer ein spezieller Freibetrag für Betriebsvermögen gewährt.
[Bearbeiten] Besonderheiten
[Bearbeiten] GmbH & Co. KG
- siehe Hauptartikel GmbH & Co. KG
Kennzeichnend für eine KG ist, dass nicht alle Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der KG haften, sondern nur die Komplementäre. Wenn ein Komplementär eine GmbH ist, dann lautet die Firmierung aus firmenrechtlichen Gründen GmbH & Co. KG. Sobald ein Komplementär eine natürliche Person ist, ist der Hinweis auf die GmbH & Co. KG nicht mehr notwendig; es reicht dann der Zusatz KG. Sofern es nur einen Komplementär gibt und dieser eine GmbH ist, ist die GmbH & Co. KG rechtlich eine Personengesellschaft und daher auch z. B. nicht körperschaftsteuerpflichtig – die GmbH dagegen schon.
[Bearbeiten] Ltd. & Co. KG
- siehe Hauptartikel Limited & Co. KG
Eine neue Variante stellt die Limited & Co. KG dar, bei der einer der Komplementäre eine Limited ist. Ein Vorteil für Unternehmensgründer ist die geringe Eigenkapitalhöhe für die Eintragung der Limited und die Limited ist inzwischen eine anerkannte Rechtsform. In den letzten 3 Jahren gab es insgesamt mehr als 10.000 Firmenneugründungen in Deutschland als Limited. Die Ltd. & Co KG wird in Deutschland ganz genau so behandelt wie eine GmbH & Co KG. Rechtliches: Der Bundesgerichtshof hat am 13. März 2003 bestätigt, dass die Rechtmäßigkeit der im Ausland gegründeten Gesellschaften gegeben ist.
[Bearbeiten] AG & Co. KG
Die AG & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft (§ 161 Abs. 1 HGB), deren Komplementär (d. h. haftender Gesellschafter) eine Aktiengesellschaft ist. So lässt sich die Haftung des Komplementärs beschränken, ohne die Rechtsform der Kommanditgesellschaft aufgeben zu müssen.
Beispiele für eine AG & Co. KG sind das Softwareunternehmen SAP Deutschland AG & Co. KG (die für das Deutschland-Geschäft zuständige Tochter der SAP AG), der Verlag Gruner + Jahr AG & Co. KG, der Design-Möbelhersteller Rolf Benz AG & Co. KG, der Telefonanbieter Arcor AG & Co. KG oder der Polymerverarbeiter REHAU AG + Co.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Offene Handelsgesellschaft
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Partnerschaftsgesellschaft
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Kapitalgesellschaft
- Genossenschaft
- AG & Co. KG – Komplementärin der KG ist eine Aktiengesellschaft
- GmbH & Co. KG – Komplementärin der KG ist eine GmbH
- Limited & Co. KG – Komplementärin der KG ist eine englische Limited
- KGaA – Kommanditgesellschaft auf Aktien
- Accomenda – die historische Urform
- Stille Gesellschaft
[Bearbeiten] Schweiz
Die Kommanditgesellschaft ist eine Rechtsgemeinschaft und eine Personengesellschaft. Sie ist nach Art. 594 Abs. 1 OR definiert als "Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften." Die Kommanditgesellschaft ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig. Sie hat ein Sondervermögen. Die Komplementäre haften solidarisch und unbeschränkt, die Kommanditäre beschränkt.
[Bearbeiten] Referenzen
- ↑ OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25. Februar 2006 – 5 W 42/06-14, Der Betrieb 2006, S. 1002
- ↑ §11 Abs.1, Satz 1 Nr. 1 GewStG
[Bearbeiten] Weblinks
- IHK Berlin über die Kommanditgesellschaft
- §§ 594 ff. OR – Schweizer Gesetzestext zu Kommanditgesellschaft
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