Gült (Pfand)
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Gült ist eine Form des Grundpfandes im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB). Obschon Gülte gegenüber anderen Grundpfänder gewisse Vorteile bieten (insbesondere für den Schuldner, da er nur mit dem Grundstück und nicht mit seinem ganzen Vermögen haftet), gelten sie als veraltet und werden, wohl auch auf Grund ihrer schweren Kündbarkeit (Schuldner alle 6, Gläubiger alle 15 Jahre mit 1 Jahr Kündigungsfrist) heutzutage kaum noch errichtet. Bestehende Gülten werden zunehmend durch Schuldbriefe abgelöst. Da Grundpfänder nach schweizerischem Gesetz nie verjähren, verbleibt noch eine historische Bedeutung in den Kantonen Appenzell und in der Innerschweiz.
Art. 847 (Zweck und Gestalt)
- Durch die Gült wird eine Forderung als Grundlast auf ein Grundstück gelegt.
- Sie kann nur auf landwirtschaftliche Grundstücke, Wohnhäuser und Baugebiet errichtet werden.
- Die Forderung besteht ohne jede persönliche Haftbarkeit des Schuldners, und ein Schuldgrund wird nicht angeführt.
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