Gemeinsame Aktion
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Die Gemeinsame Aktion ist im Europarecht in Art. 14 EU-Vertrag verankert. Gemeinsame Aktionen sind operative Aktionen der Europäischen Union auf Grund spezifischer Situationen bzw. Einzelfällen.
Ein Beispiel für eine spezifische Aktion ist die Gemeinsame Aktion des Rates vom 22. Juni 2000 betreffend die Kontrolle von technischer Unterstützung in Bezug auf bestimmte militärische Endverwendungen (ABl. EG Nr. L 159 vom 30.06.2000, S. 216).
Gemeinsame Aktionen dienen der raschen Umsetzung von EU-Verordnungen, welche auch auf Grund von Gemeinsamen Standpunkten erlassen worden sein können.
Gemeinsame Aktionen entwickeln keine unmittelbare Rechtskraft, sondern fordern die nationalen Regierungen dazu auf entsprechende Regelungen zu treffen.
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