Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
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Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist in Deutschland die Hauptgesetzesgrundlage gegen unlauteren Wettbewerb. Das UWG trat 1909 in Kraft und wurde seitdem mehrfach novelliert (zuletzt umfassend 2004). Es gewährt Unterlassungs-, Schadenersatz-, Beseitigungs- und Auskunftsansprüche im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs. Der unlautere Wettbewerb gehört damit zu dem Rechtsgebiet des "gewerblichen Rechtsschutzes".
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb |
Abkürzung: | UWG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Gewerblicher Rechtsschutz |
FNA: | 43-1 / 43-7 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 7. Juni 1909 (RGBl. S. 499) |
Inkrafttreten am: | |
Letzte Neufassung vom: | 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
8. Juli 2004 |
Letzte Änderung durch: | Art. 5 G vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367, 3374) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
29. Dezember 2006 (Art. 9 G vom 21. Dezember 2006) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Frühere Rechtslage
Die genannten Ansprüche setzen nach dem UWG, das bis zum 7. Juli 2004 gegolten hat, einen Verstoß gegen die guten Sitten voraus, § 1 UWG (Generalklausel). Mangels einer abschließenden Definition des Begriffs der "guten (Geschäfts-)Sitten" wurden von Rechtsprechung und Literatur Fallgruppen herausgearbeitet, nach denen regelmäßig ein bestimmtes Handeln als Verstoß gegen das UWG eingeordnet werden kann. Dies waren: Kundenfang, Behinderung, Ausbeutung, Rechtsbruch und Marktstörung. Trotz Ausdifferenzierung dieser Fallgruppen blieben Rechtsstreitigkeiten problematisch, da eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen als Einzelfallentscheidungen an das anglo-amerikanische Fallrecht (case law) erinnerten.
[Bearbeiten] Derzeitige Rechtslage
Durch das am 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) in Kraft getretene neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist das Recht des unlauteren Wettbewerbs in Deutschland nicht zuletzt im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben und im Bestreben auf eine fortschreitende Harmonisierung der Rechtsverhältnisse vollkommen neu geregelt worden. Das alte UWG wurde vollständig aufgehoben und die Rechtsmaterie neu geregelt. Dabei sind insbesondere die umstrittenen Vorschriften über Jubiläums- und Sonderverkäufe (einschließlich des Sommer- und Winterschlussverkaufs) und über die Räumungsverkäufe weggefallen.
Das Gesetz beginnt nunmehr in § 1 UWG mit der Definition des gesetzlichen Schutzzwecks. Danach sollen Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden und dabei dem Interesse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb Rechnung getragen werden. Dem schließt sich in § 2 UWG ein Katalog von Definitionen an, von denen die der Wettbewerbshandlung als "jeder Handlung mit dem Ziel der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen" besondere Hervorhebung verdient. In § 3 UWG findet sich dann die neue Generalklausel, die nicht mehr auf die guten Sitten im Wettbewerb abstellt, sondern schlicht jede unlautere Wettbewerbshandlung verbietet. Welche Wettbewerbshandlungen unlauter sind, ist beispielhaft in den folgenden Vorschriften geregelt. Im einzelnen regeln:
- § 4 UWG
- unsachliche Beeinflussung
- Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit oder einer Zwangslage, Angstwerbung
- Verkaufsförderung durch Gewinnspiele
- getarnte Werbung (so genannte Schleichwerbung)
- Herabsetzung des Konkurrenten
- ergänzender Leistungsschutz
- Rechtsbruch
- § 5 UWG
- irreführende Werbung
- § 6 UWG
- § 7 UWG
- unzumutbare Belästigung (unaufgeforderte Werbeanrufe, unangeforderte Newsletter, Spam-E-Mail etc.)
Dem schließen sich in § 8 UWG die Regelungen über den Unterlassungsanspruch, in § 9 UWG über den Schadenersatzanspruch und in § 10 UWG über die Gewinnabschöpfung zugunsten der Allgemeinheit an. Es folgen Vorschriften über Verjährung und Verfahren. In §§ 16 - 19 UWG enthält das insoweit zum Nebenstrafrecht zählende Gesetz einige Straftatbestände. Dies sind
- Irreführung durch unwahre Angaben
- Schneeballsysteme
- Geheimnisverrat (einschließlich Verleiten und Erbieten hierzu)
- Vorlagenmissbrauch
[Bearbeiten] Anspruchsberechtigte
Anders als bei den meisten Gesetzen liefert das UWG keinen Rechtsanspruch an alle Betroffene, also z. B. an Verbraucher gegen einen unlauter Handelnden (z. B. Händler). Insofern kann von direktem Verbraucherschutz durch das UWG nicht die Rede sein. Rechtsansprüche haben vielmehr nur
- Mitbewerber,
- Interessenverbände von Marktteilnehmern (also auch Verbraucherverbände).
Die Argumentation, einen konkreten Nachfrager bzw. Verbraucher von einem solchen Rechtsanspruch auszuschließen, ist etwa die folgende:
- Der Verbraucher könne jedes konkrete Angebot des Marktstörers ablehnen und sich so wehren, selbst wenn dieses auf ein Lockvogelangebot folgt. Der Mitbewerber hingegen habe keine direkte Möglichkeit, den durch einen Marktstörer unlauter abgelenkten Kundenstrom wieder zu sich zu lenken. Deswegen bedürfe er, anders als der Verbraucher, juristischer Hilfe in Form solcher Rechtsansprüche.
- Die Zahl der potentiellen Kläger soll überschaubar bleiben, aber gerade die Anzahl der Verbraucher ist so enorm hoch, dass selbst große Unternehmen eines Schutzes vor Klagewellen von Verbrauchern bedürften, selbst wenn das Unternehmen unzulässig gehandelt hat.
- Bei näherer Betrachtung wird dieses Argument als wenig stichhaltig erachtet, denn wenn ein Unternehmen eine große Zahl von Personen unzulässig benachteiligt, dann soll es eben wegen der enormen Wirkung auf andere und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine entsprechende Rückwirkung zu erleiden angedroht bekommen.
Privatpersonen bietet sich jedoch die Möglichkeit eine Beschwerde bei der Wettbewerbszentrale einzureichen.
[Bearbeiten] Gesellschaftspolitische Aspekte
Als problematisch wird das Wettbewerbsrecht gelegentlich in gesellschaftspolitischer Hinsicht angesehen. Vertreter dieser Ansicht argumentieren, das UWG könne zum Zwecke des Wettbewerbs missbraucht werden. Finanzstarke Unternehmen könnten sich auch solche Unterlassungsklagen leisten, die vor Gericht nur geringe Erfolgsaussichten hätten. Damit werde auf andere Unternehmen ein erheblicher finanzieller Druck ausgeübt, was zum Nachgeben verleiten könne, indem ungeprüft strafbewährte Unterlassungserklärungen abgegeben würden. Ökonomen wiederum kritisieren, dass die Gefahr besteht, das UWG könnte in sich selbst regelnde Marktprozesse eingreifen und diese dadurch langfristig stören. Sie verweisen darauf, dass andere Rechtsordnungen wie etwa das Common Law (Großbritannien, Australien u.a.) mit einer deutlich geringeren Regelungsbreite und -tiefe auskommen, damit aber sehr gute Erfahrungen gemacht haben.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
- http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg_2004/ - Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (Deutschland)
- http://www.fbw.hs-bremen.de/~dschuma/Hausarbeit1/gute_sitten.html
- http://www.computerdelikte.de/wettbewerbsrecht.htm - Kommentierung zu den Straftatbeständen des UWG (CuMK)
[Bearbeiten] Literatur
- Wolfgang Hefermehl/Helmut Köhler/Joachim Bornkamm, Wettbewerbsrecht – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Preisangabenverordnung. 25. Aufl., C.H. Beck, München 2007, ISBN 3-406-55435-0
- Henning Harte-Bavendamm/Frauke Henning-Bodewig (Hrsg.), Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) – mit Preisangabenverordnung. C.H. Beck, München 2004, ISBN 3-406-51662-9
- Oliver Marc Hartwich, Wettbewerb, Werbung und Recht: eine Kritik des Rechts des unlauteren Wettbewerbs aus historischer, rechtsvergleichender und ökonomischer Sicht: zusammengeführt am Beispiel der vergleichenden Werbung, Utz-Verlag, München 2004, ISBN 3-8316-0343-X
- Cornelius Matutis, UWG. Praktikerkommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2005, mit Onlineangebot http://UWG.ESV.info, ISBN 3-503-08373-1
- Henning Piper/Ansgar Ohly, UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit Preisangabenverordnung. 4. Aufl., C. H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-53910-6
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