Gesetzentwurf
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Ein Gesetzentwurf ist der Entwurf eines neuen Gesetzes oder eines Gesetzes zur Änderung eines bestehenden Gesetzes, der den gesetzgebenden Körperschaften zur Beratung und Abstimmung vorgelegt wird.
[Bearbeiten] Deutschland
[Bearbeiten] Bundesgesetze
Auf Bundesebene werden gem. Art. 76 Abs. 1 GG Gesetzentwürfe durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder vom Bundesrat in den Bundestag eingebracht. Beachte § 76 I GO BT (Geschäftsordnung des Bundestages): Es sind mindestens 5% der Mitglieder des Bundestages oder eine Fraktion für eine Gesetzesvorlage erforderlich.
Vorlagen der Bundesregierung sind nach Art. 76 Abs. 2 GG zuerst dem Bundesrat zuzuleiten. Dieser hat grundsätzlich sechs Wochen Zeit, zu der Gesetzesvorlage Stellung zu nehmen. Eine Fristverlängerung auf neun Wochen ist ebenso wie eine Fristverkürzung auf drei Wochen möglich.
Mit Vorlagen des Bundesrates verhält es sich gem. Art. 76 Abs. 3 GG entsprechend, sie sind zunächst der Bundesregierung vorzulegen.
[Bearbeiten] Referenten- und Regierungsentwurf
Gesetzentwürfe werden nur selten vom Parlament ausgearbeitet, da diesem die Kapazitäten für Komplettentwürfe fehlen. Stattdessen werden sie oftmals in den Ministerien ausgearbeitet. Dies wird meistens von demjenigen Ministerium gemacht, in dessen Zuständigkeit die Gesetzesmaterie fällt, und innerhalb des Ministeriums wiederum vom fachnächsten Referat. Dort wird der Entwurf von den jeweiligen Fachreferenten verfasst, woher auch die Bezeichnung Referentenentwurf rührt.
Der Referentenentwurf wird dann mit den anderen Ressorts zu einem Regierungsentwurf abgestimmt und später vom Kabinett zur Vorlage im Parlament beschlossen.
Regelungen zum Verfahren bei der Erarbeitung von Gesetzesentwürfen durch die Bundesministerien enthält die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO).
Siehe auch: Gesetzgebung
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |