Gewinneinkünfte
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Zu den Gewinneinkünften gehören
- die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft § 13 EStG,
- die Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG und
- die Einkünfte aus selbständiger Arbeit § 18 EStG
Der Gewinn wird entweder
- durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) nach § 4 Abs. 1 EStG oder
- durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG
- durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
- nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG, Sonderregelung für Land- und Forstwirte)
ermittelt.
Steuergesetzliche Tatbestände für Gewinneinkünfte sind:
- Gewinnerzielungsabsicht
- Nachhaltigkeit
- Selbständigkeit
- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
- keine reine Vermögensverwaltung
Das Gegenstück dazu sind die Überschusseinkünfte.
[Bearbeiten] Siehe auch
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