Grundbucheinsicht
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Die Grundbucheinsicht ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse nachweist (§§ 12, 12c GBO).
Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in ein Grundbuch besteht beispielsweise während konkreter Verhandlungen über den Kauf eines Grundstücks.
Der Eigentümer hat immer ein berechtigtes Interesse und kann damit jederzeit in das Grundbuch Einsicht nehmen oder einen Grundbuchauszug verlangen.
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