Gutschrift
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Mit einer Gutschrift wird ebenso wie mit einer Rechnung über eine Lieferung oder Leistung abgerechnet. Die Gutschrift stellt der Leistungsempfänger und nicht der Leistende aus.
Die Gutschrift berechtigt zum Vorsteuerabzug, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der leistende Unternehmer (Empfänger der Gutschrift) muss zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt sein.
- Zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muss Einverständnis darüber bestehen, dass mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.
- Die Gutschrift muss die gleichen Angaben enthalten wie eine Rechnung.
- Die Gutschrift muss dem leistenden Unternehmer zugeleitet worden sein.
Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, wenn der Empfänger dem in ihr enthaltenen Steuerausweis widerspricht. Widerspricht der Gutschriftempfänger dem zu hohen Steuerausweis nicht, so schuldet er den zu hohen Betrag.
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