Hut (Weide)
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Der Begriff Hut bezeichnet im alten Weiderecht das Hüten von Vieh auf bestimmten Weide-, Acker- oder Waldflächen (Hutegebieten).
Die Weidegerechtigkeit entwickelte ein detailliertes Regularium. Normalerweise war der Eigentümer des Hutegrundstückes zur Mithut berechtigt. Das Weiden verschiedener Eigentümer oder Mitglieder z. B. einer Dorfgemeinschaft war die Koppelhut. Unter Umständen wurde vom Grundstückseigentümer das Privileg der Vorhut in Anspruch genommen.