Im Namen des Volkes
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Im Namen des Volkes lautet die Formel, mit der im deutschen Recht Urteile eingeleitet werden (§ 311 Abs. 1 ZPO; § 268 Abs. 1 StPO; § 117 Abs. 1 Satz1 VwGO; § 105 Abs. Satz 1 FGO; § 132 Abs. 1 Satz 1 SGG; § 25 Abs. 4 BVerfGG).
Die Formel weist darauf hin, dass die Rechtsprechung wie alle Staatsgewalt gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG vom Volk ausgeht (Volkssouveränität). Historisch leitet sich die Formel davon ab, dass früher Urteile „im Namen des Königs“ oder des jeweiligen Monarchen ergingen, da nach früherem, im Absolutismus verwurzelten, Verständnis alle Staatsgewalt vom Monarchen ausging, der in der Rechtsprechung durch Richter nur vertreten wurde. Mit Einführung der Demokratie war dies überholt, sodass die Formel entsprechend angepasst werden musste. Während der Zeit des Nationalsozialismus ergingen Urteile „im Namen des deutschen Volkes“, womit der Sinn der Formel völlig auf den Kopf gestellt wurde: Volk wurde nicht mehr als demokratischer Souverän, sondern als Abgrenzung zu allen, die nicht dem „deutschen Volk“ angehören, verstanden.
Die Formel Im Namen des Volkes bedeutet nicht, dass der Inhalt der Urteile dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Bevölkerung entsprechen müsste: nicht daran, sondern alleine an das Gesetz ist der Richter gebunden (Art. 97 Abs. 1 GG). Rechtliche Folgen für das Gericht ergeben sich aus der gesetzlichen Anordnung, dass Urteile im Namen des Volkes ergehen, daher nicht. Die Formel beinhaltet lediglich einen ethischen, rechtlich nicht nachprüfbaren Appell an den Richter, sich dessen bewusst zu sein, dass sich die Rechtsprechung im Volk vollzieht und mit den Grundüberzeugungen des Volkes im Einklang stehen muss.
[Bearbeiten] Literatur
- Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, § 311 Randziffer 1
- Engelhard in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Auflage 1999, § 268 Randziffer 1
- Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage 1998, § 117 Randziffer 7
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