Jagdschein
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Der Jagdschein ist in der Bundesrepublik Deutschland die Urkunde, die ihrem Inhaber die Berechtigung zur Jagdausübung, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, gestattet.
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[Bearbeiten] Ausstellung
Der Jagdschein wird von der Unteren Jagdbehörde nur ausgestellt, wenn der Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:
- Erfolgreich absolvierte Jägerprüfung
- Nachweis einer abgeschlossenen Jagdhaftpflichtversicherung
- Persönliche Zuverlässigkeit nach dem WaffG (Waffengesetz), die im Allgemeinen durch die abgeschlossene Jägerprüfung als gegeben angesehen wird
[Bearbeiten] Gültigkeitsdauer
Der Jagdschein kann entweder als Tages- (14 Tage), Jahres- (1, 2 oder 3 Jahre), Jugend-, Falkner-, oder Ausländerjagdschein gelöst werden. Nach Ablauf werden vor Neuausstellung die oben genannten Bedingungen erneut kontrolliert.
[Bearbeiten] Zweck
Der Inhaber eines Jagdscheines darf, unter Berücksichtung u.a. der Bestimmungen des BJagdG (Bundesjagdgesetzes), der Landesjagdgesetze und des Waffengesetzes
- Die Jagd ausüben, d.h.
- Dem Wild nachstellen, fangen, es erlegen und in Besitz nehmen
- In diesem Zusammenhang eine Schusswaffe führen und gebrauchen
- Schusswaffen und Munition erwerben.
Der Jagdschein kann als Maßregel der Besserung und Sicherung entzogen werden.
[Bearbeiten] Trivia
Als jemand, der einen Jagdschein besitzt, wurde und wird umgangssprachlich und stigmatisierend auch bezeichnet, wer als "nicht zurechnungsfähig" eingestuft wird (Merkbefreiung). Bis in die 60er Jahre gab es den Paragraphen 51 StGB, durch den psychisch Kranke pauschal als strafunmündig eingestuft wurden. Dieser Paragraph wurde unter anderem durch §20 StGB "Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen" ersetzt.
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