Jugendstrafvollzugsgesetz
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Die Jugendstrafvollzugsgesetze der Länder werden ab 2007 gesetzliche Grundlage für den Vollzug der Jugendstrafe sein. Bis 2006 gab es in Deutschland kein Jugendstrafvollzugsgesetz.
[Bearbeiten] Geschichte
Wie im Falle des Erwachsenenstrafvollzugs galt es lange Zeit als unnötig, den Jugendstrafvollzug gesetzlich genauer zu regeln. Man begnügte sich mit zwei Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz (JGG): § 91 JGG definiert die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges und § 92 bestimmt, dass der Jugendstrafvollzug in eigenen Jugendstrafanstalten stattzufinden habe. Später kam noch § 176 StVollzG hinzu, der die Bezahlung der Gefangenenarbeit im Jugendstrafvollzug regelt.
Spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit eines nicht gesetzlich geregelten Strafvollzuges (BVerfGE 33, 1) und der Schaffung eines Strafvollzugsgesetzes für Erwachsene begann eine Diskussion über die Notwendigkeit eines Jugendstrafvollzugsgesetzes. Eine Jugendstrafvollzugskommission tagte unter dem Vorsitz von Alexander Böhm und produzierte einen Entwurf, der jedoch trotz mehrerer Anläufe des Bundesjustizministeriums niemals Gesetz wurde.
Am 31. Mai 2006 kam es zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Frage. Das Gericht stellte klar, dass auch hier ein verfassungswidriger Zustand herrsche und verlangte vom Gesetzgeber die Schaffung einer Rechtsgrundlage bis zum Ende des Jahres 2007. Zugleich machte das Gericht eine Reihe von inhaltlichen Vorgaben, welche bei der Gesetzgebung zu berücksichtigen sind.
[Bearbeiten] Auswirkungen der Föderalismusreform
Unklar ist, wie viele Jugendstrafvollzugsgesetze es geben wird. Denn durch die Föderalismusreform hat jedes einzelne Bundesland die Gesetzgebungshoheit für den Jugendstrafvollzug (ebenso wie für den Erwachsenenstrafvollzug und den Vollzug der Untersuchungshaft). Theoretisch könnte es also ab 2008 16 Jugendstrafvollzugsgesetze geben. Dabei gibt es drei Modelle: das reine Jugendstrafvollzugsgesetz (z.B. Baden-Württemberg), das Strafvollzugsgesetz mit einem Abschnitt über Jugendstrafvollzug (z.B. Bayern) und schließlich das Justizvollzugsgesetz mit Abschnitten über Jugendvollzug und über Untersuchungshaft (z.B. Niedersachsen). Eine Arbeitsgruppe von neun Bundesländern hat einen gemeinsamen Modellentwurf für ein reines Jugendstrafvollzugsgesetz hergestellt. Aber auch diese Bundesländer werden nicht alle Vorschriften des Modellentwurfes unverändert übernehmen. Als erstes Bundesland dieser Gruppe wird Bremen voraussichtlich im März 2007 ein Jugendstrafvollzugsgesetz verabschieden.
Eine Gruppe von Fachleuten und Fachorganisationen unter Federführung der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (DVJJ) hat im Februar 2007 einen Katalog von „Mindeststandards für den Jugendstrafvollzug“ veröffentlicht, der nach ihrer Auffassung als Maßstab für die Gesetzgebung gelten soll.
[Bearbeiten] Weblinks
- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.05.2006
- Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 2. Juni 2006
- Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen - Sammlung von Materialien zum Jugendstrafvollzugsgesetz
- Strafvollzugsarchiv: laufende Berichterstattung über den >Stand der Gesetzgebung
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