Jugendgerichtsgesetz
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Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist das Gesetz, das mehrheitlich das formelle Jugendstrafrecht regelt. Das Jugendgerichtsgesetz ist auf alle strafmündigen (§ 19 StGB: mindestens 14 Jahre alten) Jugendlichen anwendbar. Heranwachsende (18- bis unter 21-jährige) können in den Bereich des Gesetzes nach § 105 JGG einbezogen werden, soweit sie nach Reifegesichtspunkten noch nicht die nötige Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit aufweisen. Im Zweifel ist das Jugendgericht gehalten, Jugendstrafrecht anzuwenden. Eine wichtige Rolle im Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende spielt die Jugendgerichtshilfe, die das Verfahren vom Beginn bis zum Ende begleitet, in der Hauptverhandlung anregt, ob bei Heranwachsenden noch das Jugendstrafrecht, oder schon das allgemeine Strafrecht angewendet werden sollte, und auch Vorschläge zu den zu ergreifenden Maßnahmen macht. Im Übrigen ist das Jugendgerichtsgesetz lex specialis zum materiellen und formellen Strafrecht, wo keine besonderen Regeln des JGG greifen, ist das Strafgesetzbuch oder die Strafprozessordnung anwendbar.
Basisdaten | |
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Titel: | Jugendgerichtsgesetz |
Abkürzung: | JGG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Strafrecht |
FNA: | 451-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 4. August 1953 (BGBl. I S. 751) |
Inkrafttreten am: | 1. Oktober 1953 |
Letzte Neufassung vom: | 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Januar 1975 |
Letzte Änderung durch: | Art. 19 G vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416, 3428) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
31. Dezember 2006 (Art. 28 G vom 22. Dezember 2006) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Geschichte
Das erste, von Gustav Radbruch entworfene Jugendgerichtsgesetz (RJGG) wurde am 16. Februar 1923 erlassen. Es trug bereits die Grundzüge des heutigen Jugendgerichtsgesetzes und verwirklichte Ideen des Strafrechtlers Franz von Liszt. Eine Erweichung des Erziehungsgedankens wurde durch die Neufassung des Reichsjugendgerichtsgesetzes am 6. November 1943 verordnet. Es wurde nicht nur die Altersgrenze auf 12 Jahre herabgesetzt, wenn "der Schutz des Volkes wegen der Schwere der Verfehlung eine strafrechtliche Ahndung fordert". Zuvor war bereits die Verordnung zum Schutz gegen jugendliche Schwerverbrecher (4. Oktober 1939) ergangen. Diese Vorschriften (damals § 20 Abs. 2 a. F. JGG) wurden durch eine Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes am 4. August 1953 entfernt.
[Bearbeiten] Inhalt
Der sachliche Regelungsbereich ist das formelle Strafrecht. Straftatbestände finden sich nicht im JGG, sie sind durch das StGB und das Nebenstrafrecht geregelt. Materiell-rechtliche Regelungen beschränken sich auf die Rechtsfolgenseite.
Das Jugendgerichtsgesetz ist wie folgt gegliedert:
- Anwendungsbereich: Enthält die Definitionen des Begriffes Jugendlicher und Heranwachsender sowie den Subsidiaritätsgrundsatzes des übrigen Rechts.
- Jugendliche
- Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen: In diesem Abschnitt werden materiell-rechtlich auch die besonderen Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts geschildert: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und die Jugendstrafe.
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren: Diese Vorschriften treten an die Stelle der Strafprozessordnung. Die Jugendgerichtsverfassung ist insofern von der üblichen Gerichtsverfassung zu unterscheiden, als dass man vom Jugendstaatsanwalt (statt Staatsanwalt), vom Jugendgericht, Jugendrichter, Jugendschöffengericht und Jugendkammer spricht. Die Zuordnung zum Amts- oder Landgericht bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln.
- Vollstreckung und Vollzug: Die Rechtsfolgen der Straftaten von Jugendlichen werden in eigenen Anstalten (Jugendstrafe, Jugendarrest) vollstreckt. Die gesetzlichen Grundlagen entstehen derzeit auf der Länderebene, nachdem diese die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug erhalten haben.
- Weitere Abschnitte beschäftigen sich mit der Beseitigung des Strafmakels und den Jugendlichen vor Gerichten in allgemeinen Strafsachen.
- Heranwachsende: Dieser Abschnitt erklärt die vorhergehenden Vorschriften für anwendbar, sofern die Voraussetzungen des § 105 JGG vorliegen.
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr: Für die Jugendlichen und Heranwachsenden bei der Bundeswehr, die üblicherweise nach dem Wehrstrafgesetz abgeurteilt und verurteilt, sind Sondervorschriften erlassen worden.
- Schluss- und Übergangsvorschriften: Diese Vorschriften ermöglichen die Bestellung eines Bewährungshelfers und die Ermächtigungsvorschrift für Verordnungen zum Vollzug.
[Bearbeiten] DVJJ
Die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e. V. ist die Einrichtung, die am stärksten auf das JGG und auf das Jugendstrafrecht im allgemeinen Einfluss ausübt.
[Bearbeiten] Literatur
- Heribert Ostendorf: Jugendgerichtsgesetz, 6. Aufl., Köln, 2003, ISBN 3452246485
- Ulrich Eisenberg: Jugendgerichtsgesetz, 10. Aufl., München, 2003, ISBN 3406484476
- Rudolf Brunner, Dieter Dölling: Jugendgerichtsgesetz, 14. Aufl., Berlin, 2002, ISBN 3110168162
[Bearbeiten] Siehe auch
- Straftat, Strafverfahren
- Kriminalität, Kriminologie
- Jugendgerichtshilfe, Jugendgerichtshof (Österreich)
[Bearbeiten] Weblinks
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