Justizgrundrecht
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Als Justizgrundrecht bezeichnet man ein Grundrecht, das dem Einzelnen eine subjektive Rechtsposition im Falle eines Gerichtsverfahrens gewährt.
Die wichtigsten Justizgrundrechte sind die Rechtsweggarantie, das Recht auf einen gesetzlichen Richter, das Recht auf rechtliches Gehör, das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem), die allgemeine Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) und das strafrechtliche Rückwirkungsverbot (nulla poena sine lege). Die Unabhängigkeit des Richters (Richter sind nur dem Gesetz unterworfen) ist mit den Justizgrundrechten verwandt, stellt aber selbst kein Grundrecht dar, da der einzelne Prozessbeteiligte sich hierauf nicht direkt berufen kann.
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