Nulla poena sine lege
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Der Grundsatz nulla poena sine lege (lat.) bedeutet wörtlich übersetzt: „Keine Strafe ohne Gesetz“ und wurde als römische Rechtsregel bereits von Ulpian zitiert. Danach kann eine Kriminalstrafe nur dann die wirksame Rechtsfolge eines Sachverhalts sein, wenn dieser als bestimmter, nicht bloß bestimmbarer Tatbestand in einem förmlichen Gesetz fixiert ist.
Gleichbedeutend wird teilweise auch nullum crimen sine lege („kein Verbrechen ohne Gesetz“) verwendet. Der Grundsatz ist in der Rechtsgeschichte – bereits im antiken Rom – sprachlich und normativ insoweit erweitert worden, dass eine schriftliche Fixierung der Strafbarkeit (nulla poena sine lege scripta) vor Begehung der Tat (nulla poena sine lege praevia) verlangt wird. Auch wird eine hinreichende Bestimmtheit des Gesetzes (nulla poena sine lege certa) gefordert und es darf keine Analogie zu Lasten des Täters über den Wortlaut des Gesetzes hinaus vorgenommen werden (nulla poena sine lege stricta).
In modernen Verfassungen gehört dieses Gebot zu den Justizgrundrechten.
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[Bearbeiten] Funktionen
Die Norm hat unterschiedliche Funktionen und Auswirkungen.
[Bearbeiten] Vorbehalt des Gesetzes
Nulla poena sine lege ist ein alter positivistischer Vorbehalt des Gesetzes. Die Strafbarkeit eines Verhaltens –Tun oder Unterlassen– zu bestimmen, ist dadurch allein dem Gesetzgeber zugewiesen. Dies bewirkt staatsrechtlich eine exklusive Kompetenzzuordnung. Eine weitere Funktion besteht darin, dass alle Strafregeln fixiert sind.
In modernen Verfassungen, in denen der Gesetzgeber das Parlament ist, wirkt die Regel zugleich als Parlamentsvorbehalt und hat eine demokratische Funktion, indem sie der Volksvertretung die Macht in der Kriminalpolitik zuweist. In Verfassungen mit konsequent angewandter Gewaltenteilung entzieht die Norm zugleich den Gerichten die Möglichkeit, die Strafbarkeit einer Tat selbst zu bestimmen – deren ausschließliche Aufgabe ist die Anwendung von bereits bestehenden Normen. Anders verhält es sich bei Rechtsordnungen, die auf das sogenannte Fallrecht zugreifen.
[Bearbeiten] Bindung des Gesetzgebers: Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 II GG
Die Norm beschränkt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, indem sie ihm verbietet, Normen zu schaffen, die nicht hinreichend bestimmt sind und die es dem Rechtsanwender überließen, den Umfang der Strafbarkeit zu erweitern, etwa durch Klauseln wie: „oder ähnliche Handlungen“ oder „sonstige Handlungen“.
[Bearbeiten] Bindung des Gesetzesanwenders (Gerichte): Analogieverbot
Die Norm beschränkt den Handlungsspielraum des Rechtsanwenders, indem sie ihm verbietet, Strafbarkeitslücken durch Strafnorminterpretation zu schließen. Äußerste Grenze der Interpretation ist der Wortlaut einer Strafnorm.
[Bearbeiten] Bindung des Gesetzgebers: Rückwirkungsverbot
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn sie schon zur Zeit ihrer Ausführung mit Strafe bedroht war. Rückwirkende Gesetze zum Nachteil des Täters sind nicht zulässig. Der Gesetzgeber kann einem bereits abgeschlossenen Sachverhalt keine neue Rechtsfolge zuordnen.
Dieser Grundsatz wurde mit dem Londoner Statut ausgehebelt um Deutschen kriegsverbrechern den Prozeß machen zu können.
[Bearbeiten] Rechtslage in Deutschland
Der Grundsatz Nulla poena sine lege ist in Deutschland in der Verfassung aufgenommen (Art. 103 Abs. 2 GG). Dadurch soll die Strafrechtsanwendung von vornherein einen rechtsstaatlichen Rahmen bekommen und ein Gefühlsstrafrecht verhindern.
Das Rückwirkungsverbot schlägt sich nieder im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG). Der dort immanente Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet auch Beständigkeit der Gesetze. Wer von einem Gesetz betroffen ist, kann auch auf die Geltung der Vorschrift vertrauen.
[Bearbeiten] Europäische Menschenrechtskonvention
Art. 7 Abs. 2 EMRK macht von diesem Rückwirkungsverbot insofern eine Ausnahme, als die Bestrafung nicht gehindert wird, wenn die Tat schon „im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war“ (so genannte Nürnberg-Klausel).
[Bearbeiten] Weitere Rechtsgebiete
Der Grundsatz ist inzwischen auf andere Rechtsgebiete ausgeweitet und weit gehend anerkannt, so etwa im Steuerrecht: nullum tributum sine lege.
[Bearbeiten] Literatur zur Rechtsgeschichte
Alfred Kröner, Schaffung des baierischen Strafgesetzbuches von 1813, in: Paul Johann Anselm und Ludwig Andreas Feuerbach als Exponenten des Bürgertums im 19. Jahrhundert. Leben und Wirkungen, Diss. Erlangen-Nürnberg 2006, S. 71 ff.
Siehe auch: Radbruchsche Formel
Wiktionary: nulla poena sine lege – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen |
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