Kaffeesteuergesetz (Deutschland)
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Das Kaffeesteuergesetz (Kurzbezeichnung und Abkürzung: KaffeeStG) ist in der bisher letzten vollständigen Fassung vom 21. Dezember 1992 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2150, 2199) zu finden. Zuletzt wurde es durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1594) geändert.
Die Kaffeesteuer ist von ihrer Steuerart her eine indirekte Bundessteuer und wird als Verbrauchsteuer angesehen.
Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm. Mischungen von Röstkaffee und löslichem Kaffee unterliegen einem Steuersatz entsprechend den in ihnen enthaltenen Kaffeearten. Das geschätzte Steueraufkommen betrug bundesweit rund 1 Milliarde Euro im Jahr 2004.
Besteuert werden durch das Kaffeesteuergesetz Kaffee sowie in das Steuergebiet verbrachte kaffeehaltige Waren. Das Ziel der Besteuerung ist die Beschaffung von Einnahmen zur Finanzierung der Staatsausgaben.
Die Kaffeesteuer entstand in Folge des Siegeszug des Kaffeeverbrauchs im 17. Jahrhundert, das nicht erfolgreiche Kaffeemonopol in Preußen (1781-1787) wurde durch einen Einfuhrzoll auf Kaffee abgelöst, lange Zeit die am weitesten verbreitete Form der Kaffeesteuer. Im Deutschen Zollverein wurden die Kaffeezölle 1853-1860 deutlich gesenkt und 1871 dem Reich zugewiesen. Zu deutlichen Erhöhungen kam es unter anderem im Zuge der Finanzreform ab 1909. Nach der Währungsreform scheiterte eine Neu-Festsetzung der Kaffeezoll-Sätze, durch Gesetz wurde am 22. Juni 1948 die Kaffeesteuer als Verbrauchssteuer für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet eingeführt, 1949 auch in Berlin-West. Im Grundgesetz wurde die neue Steuer dem Bund zugewiesen.
Bis 1953 war die Kaffeesteuer immens hoch (zuletzt 10 DM/kg), so dass ein lukrativer Kaffeeschmuggel vor allem an der deutschen Westgrenze bestand, die so genannte Aachener Kaffeefront. Die Senkung der Kaffeesteuer auf 3 DM/kg sorgte für eine so starke Verbrauchssteigerung, dass bereits 1954 die Gesamteinnahmen aus der Kaffeesteuer höher waren als vor 1953.
Als Besonderheit ist festzustellen, dass es keine Geringfügigkeitsgrenze gibt. Dies bedeutet, dass Privatpersonen, die Kaffee in kleinen Mengen durch Versandhandel aus dem EU-Ausland beziehen, verpflichtet sind, in Deutschland Kaffeesteuer anzumelden und abzuführen. In vielen solcher Fälle (z.B. Senseo-Pads) hat der Zoll jüngst Strafverfahren eingeleitet.
[Bearbeiten] Weblinks
- Kaffeesteuergesetz
- Bundesfinanzministerium, Steuern A-Z
- tagesschau.de: Zoll verfolgt Umgehung der Kaffeesteuer, 22. November 2006
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