Kataster
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Im Kataster (auch Liegenschaftskataster) werden sämtliche Flurstücke (früher auch als Parzelle bezeichnet) und baulichen Anlagen nach ihrer Lage, Art der Nutzung und Größe beschrieben und kartographisch dargestellt.
[Bearbeiten] Rechtliche Einordnung (Deutschland)
Das Katasterwesen ist in Deutschland Ländersache. Im wesentlichen jedoch sind die ausführenden Vorschiften vereinheitlicht, nicht zuletzt um die Homogenität des modernen Katasters zu gewährleisten. Auch auf Grund technischer Weiterentwicklungen unterliegt das Kataster permanenten Veränderungen. In den meisten Bundesländern ist das Innenministerium, das Finanzministerium oder das Wirtschaftsministerium zuständig.
Das Kataster wird vom jeweils zuständigen Kataster- bzw. Vermessungsamt geführt und ist Basis des Grundbuchs. In einigen Kommunen sind es die Ämter für Bodenmanagement (siehe Verordnung über die Ämter für Bodenmanagement). In verschiedenen Städten werden die zuständigen Ämter seit ca. 2004 als "Referate" bezeichnet. Das Referat wird von einem höheren Beamten, den Vermessungsdirektor geleitet. Das Referat Kataster untersteht dem Vorstandsbereich 6. Dieser Bereich ist für Planen, Bauen und Wohnen zuständig und wird vom Baudezernenten geleitet.
Das Kataster stellt das amtliche Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung GBO dar. Es dient damit der Gewährleistung des Eigentums.
Während im Grundbuch die rechtlichen Verhältnisse an den Grundstücken nachgewiesen werden, stellt das Kataster die tatsächlichen Verhältnisse (u.a. räumliche Lage und Abgrenzung, Nutzung, Gebäude und Größe) dar.
Zu beachten ist, dass insbesondere die Größe, die verzeichnete Nutzung und die dargestellten Gebäude nicht am öffentlichen Glauben teilnehmen. Das heißt, aus der im Kataster bzw. Grundbuch eingetragenen Flächengröße ergibt sich kein Anspruch darauf, dass das Flurstück auch tatsächlich diese Größe besitzt. Jedoch wird der gute Glaube an die Richtigkeit der in der Flurkarte angegebenen fehlerhaft eingezeichneten Flurstücksgrenze geschützt. Siehe auch unter "Deutschland".
[Bearbeiten] Bestandteile
Hauptbestandteile des Katasters sind das
- Katasterbuchwerk
- Katasterkartenwerk
- Katasterzahlenwerk
- sonstige beschreibende Informationen
Das Kastasterbuchwerk enthält unter anderem die Bezeichnung des Flurstücks nach Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, die Lage (Adresse), die tatsächliche Nutzungsart und die Größe der Flurstücke. Ferner werden nachrichtlich der im Grundbuch eingetragene Eigentümer, sowie die Grundbuchblattnummer nachgewiesen.
Das Katasterkartenwerk besteht hauptsächlich aus der Flurkarte und bei Vorhandensein agrarisch nutzbarer Flächen der Schätzungskarte der amtlichen Bodenschätzung. Hier sind mindestens die räumliche Lage, Form und Abgrenzung der Flurstücke, die Flurstücksnummern, die Gebäude, die Nutzungsarten, die Flur- bzw. Gemarkungsgrenzen und Straßennamen dargestellt. Oft sind weitere Informationen, beispielsweise Topographie, Gewannennamen und Vermessungspunkte dargestellt.
Das Katasterzahlenwerk umfasst die Vermessungsrisse, die Koordinaten und Koordinatenberechnungen aller im Kataster nachgewiesen Vermessungs-, Grenz-, Gebäude- und topgraphischen Punkte sowie den Nachweis der Flächenermittlung. Aufgrund der chronologischen Fortschreibung des immerwährend aufzubewahrenden Katasters können bei Bedarf Grenz- und Vermessungspunkte örtlich aufgesucht und fehlende Vermarkungen oder Sicherungen wieder hergestellt werden. Die Verbindung zweier Grenzpunkte bildet eine Flurstücksgrenze.
Sonstige beschreibende Informationen sind beispielsweise die Anerkennungen der Grundstücksgrenzen durch die Eigentümer (Grenzverhandlung, Grenzniederschrift) nach vorangegangener Fortführung (Teilung oder Grenzwiederherstellung).
Das Buch- und Kartenwerk des Liegenschaftskatasters sieht man heute auch als integralen Bestandteil eines Land- bzw. Geoinformationssystems (GIS). Es stellt amtliche Geobasisdaten bereit.
[Bearbeiten] Fortführung
Unter Fortführung wird verstanden, dass das Kataster permanenter Aktualisierung unterliegt. In der Regel wird eine Fortführung durch eine örtliche Vermessung realisiert. Hierzu zählen Zerlegungs- bzw. Teilungsvermessungen, Grenzfeststellungen bzw. Grenzwiederherstellungen und Gebäudeeinmessungen, ferner auch die Fortschreibung des Katasters nach einem Bodenordnungsverfahren (z.B. Flurbereinigungsverfahren, Baulandumlegungsverfahren).
Es sind aber auch Fortführungen ohne örtliche Vermessung möglich. Hierzu zählen die Sonderung (Zerlegung eines Flurstücks in der Karte), die Verschmelzung zweier Flurstücke, sowie die Berichtigungen der Flächengröße oder der Nutzungsart.
Fortführungsvermessungen dürfen nur von hierzu bestimmten Personen durchgeführt werden. Das sind hauptsächlich das jeweilige Kastaster- bzw. Vermessungsamt und die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur). Hierzu sind jedoch in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen ergangen.
[Bearbeiten] Nutzung und Öffentlichkeit des Katasters
Das Liegenschaftskataster kann von jedermann eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse nachweist. Die Nutzungsmöglichkeit des Bürgers umfasst hauptsächlich die Erteilung von Auskünften aus der Amtlichen Liegenschaftskarte (Flurkartenauszug, z.B. für Baugesuche) oder aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB-Auszug).
Andere Stellen (z.B. Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und hierzu befugte Ziviltechniker) können ebenfalls Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk erteilt bekommen. Dies z.B. zur Anfertigung eines Amtlichen Lageplan, der für eine Grundstücksteilung oder einen Bauantrag Anwendung findet.
[Bearbeiten] Der Begriff und zum Sprachgebrauch
Das Wort Kataster wird in etymologischer Hinsicht auf ein griechisches Wort katastichon = Geschäftsbuch zurückgeführt, aber auch auf das mittellateinische Wort catastrum, dieses wiederum auf ein lateinisches Wort capitastrum = Kopfsteuerverzeichnis (so zB Richard von Kienle, Fremdwörter-Lexikon (Gütersloh 1964 und München oJ). Das catasta (lat. = Stapel, Stoß, Menge), wurde verwendet für ein Schaugerüst zur Ausstellung verkäuflicher Sklaven (Quelle: Der kleine Stowasser), also eine Auflistung der angebotenen Sklaven.
Der Kataster sagt man in Österreich, der Schweiz und Teilen Süddeutschlands. Vermessungsamt ist im ganzen deutschen Sprachraum üblich, Katasteramt hauptsächlich im Norden.
[Bearbeiten] Kataster im weiteren Sinn
Auch jede andere systematische Erfassung und Aufstellung gleichartiger Gegenstände kann als Kataster bezeichnet werden, so ein Baumkataster oder Weinkataster. Wie beim (Liegenschafts)kataster gibt es meist einen grafischen Teil (Plan) und ein Verzeichnis (Register) - letzteres wird heute meist als Datenbank oder GIS geführt.
[Bearbeiten] Geschichte des Katasters (auf dem Gebiet von Preußen)
Jahr | was geschah |
---|---|
1789 | Französische Revolution |
1799 | Napoléon Bonaparte übernimmt die Macht in Frankreich. Code Napoléon regelt die Rechtsverhältnisse im bürgerlichen Leben. |
1807 | Napoléon I. besetzt das Rheinland und Westfalen |
1808 | Napoléon ordnet Vermessungen und die Anlegung eines Parzellenkatasters an. – zur Besteuerung von Grund und Boden – |
1815 | Übergabe der Provinzen Rheinland und Westfalen an Preußen |
1820 | Katasterarbeiten werden übernommen und fortgesetzt |
1834 | Die Vervollständigung des Parzellenkatasters wird abgeschlossen. |
1839 | Grundsteuergesetz für das Rheinland und Westfalen. – Grundlage: Parzellenkataster – |
1861 | Neuordnung der Grundsteuererhebung für die östlichen Provinzen Preußens. Nach dem Vorbild der westlichen Provinzen wird ein Parzellenkataster erstellt. |
1865 | Im Eilverfahren ist nach vier Jahren ein Kataster zur Besteuerung von Grund und Boden zusammengestellt. |
1868 - 1875 | In der Provinz Hannover (bis 1867 selbständiges Königreich) entsteht das Kataster |
1872 | Einleitung: Übergang - Steuerkataster/Eigentumskataster - "Eigentumserwerb und dingliche Belastung" werden im Grundbuch eintragungspflichtig. - Eintragungen müssen auf das bestehende Kataster zurückgeführt werden - |
1877 | Katasteranweisungen I - VII: - z.B. Anweisung II Neuvermessungen müssen Genauigkeitsanforderungen entsprechen - |
1881 | Anweisung VIII: Eichung von Vermessungsgeräten wird erforderlich Anweisung IX: Entspricht der Verm.Pkt. Anweisung I |
1896 | Endgültige Fassung der Fortführung Anweisung II: Unterirdische Vermarkung, Grenzherstellung, Grenzverhandlungen |
01.01.1900 | Das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die darauf fußenden Ausführungsgesetzte der Reichsgrundbuchordnung (1897) treten in Kraft. - in Preußen und im Deutschen Reich (begründet: 1871) - |
1910 | Abschluss: Übergang - Steuerkataster/Eigentumskataster - durch Reichsgerichtsurteil
Die Angaben des Katasters nehmen danach endgültig am öffentlichen Glauben des Grundbuches teil. - Ausnahme die Fläche - Bis 1934 hat das amtliche Vermessungswesen dem damaligen Ländern unterstanden. Nur trigonometrische Netze höherer Ordnung und das Anfertigen topografischer Karten gehörten zum Aufgabengebiet des Reichsamtes für Landesaufnahme in Berlin |
1934 | Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens. Reichsbodenschätzung - im Zuge einer Reichssteuerreform - Ziel: eine gerechte Verteilung der Steuern; eine planvolle Gestaltungder Bodennutzung; eine Verbesserung der Beleihungsunterlagen |
1935 | Grundbuchordnung |
1940 | Die Verordnung über die Einführung des Reichskatasters als amtliches Verzeichnis der Grundstücke (s. §2 Abs.2 GBO) im Sinne des Grundbuches. - Das Kataster muss laufend gehalten werden - |
26.05.1994 | Bekanntmachung der Neufassung der Grundbuchordnung (BGBI. S. 1114), |
[Bearbeiten] Deutschland
In Deutschland gibt es je nach Bundesland verschiedene Regelungen für die Führung des Katasters (in Form von Vermessungsgesetzen, Vermessungsverordnungen und Vermessungserlassen). Eintragungen und Änderungen der Katasterunterlagen (Plan und Liegenschaftsregister, beziehungsweise Liegenschaftskarte und -buch) müssen dem Grundbuch mitgeteilt werden, falls ein solches im Land existiert (Bsp.: Frankreich besitzt nur ein Hypothekenregister, ausgenommen Alsace-Moselle). In Österreich ist das (der) Kataster bundeseinheitlich geregelt.
Der Katasterplan (auch Liegenschaftskarte oder Flurkarte genannt) genießt, im Gegensatz zu den Eintragungen im Grundbuch, öffentlichen Glauben bzgl. der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks wie beispielsweise Lage, Größe, Nutzung (und damit die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit (Regelungen hierzu im BGB §313 und in der Grundbuchsordnung GBO, die bundesweit gültig sind). Im Grundbuch vermerkte tatsächliche Verhältnisse nehmen nicht am öffentlichen Glauben teil.
[Bearbeiten] Österreich
In Österreich ist der (das) Kataster gemäß Vermessungsgesetz bundeseinheitlich geregelt und wird von den 41 Vermessungsämtern (Katasterämtern) geführt. Eintragungen im Kataster erfolgen auf Grund von öffentlichen Urkunden, die üblicherweise von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (= öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ÖbVI in Deutschland) erstellt werden. Ein Auszug aus dem Kataster (Grundstücksverzeichnis, Digitale Katastralmappe) ist via Internet, bei den Vermessungsämtern oder bei Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen erhältlich.
[Bearbeiten] Entstehung
Die österreichische Katastralmappe wurde in der Monarchie geschaffen. Ursprünglich diente sie nur als Grundlage für die Einhebung der Grundsteuer und ist bis heute ein wesentlicher Bestandteil des Grundsteuerkatasters, der laufend aktualisiert wird.
Mit dem Vermessungsgesetz von 1969 wurde der Grenzkataster eingeführt. Neben technischen Qualitätsverbesserungen brachte dieser eine rechtliche Besserstellung der Grenzkatastergrundstücke. Die Grundstücke wurden auf Basis von genau definierten technischen und rechtlichen Verfahren in den Grenzkataster eingetragen, daraufhin waren/sind die Grenzen im Kataster rechtsverbindlich festgelegt.
Ab 1989 wurde an der Digitalisierung der analogen Datenbestände gearbeitet. Durch Transformation von alten Plänen und Handrissen ins System der Landesvermessung oder Darstellung von Nutzungsinformationen aus Luftbildaufnahmen wurde die Aussagekraft der Katastalmappe vor allem in puncto aktuelle Benutzungsverhältnisse und lagerichtige Darstellung der Grundstücke gesteigert.
Siehe auch: Digitale Katastralmappe (DKM)
[Bearbeiten] Schweiz
In der Schweiz ist für den Kataster die Bezeichnung Grundbuch üblich.
[Bearbeiten] Frankreich
In Frankreich gibt es zwei Katasterarten: Alsace-Moselle (dt. "Reichsland Elsass-Lothringen"), und France de l'intérieur (dt. "das innere Frankreich"). In Savoie (dt. "Savoyen"), als sie dem Königtum Piemont-Sardinien gehörte, gab es ab 1730 ein Kataster, das nach dem endgültige Anschluss mit Frankreich (1860) durch den napoleonischen Kataster ersetzt wurde.
Der größte Unterschied ist geschichtlich begründet. Nach dem napoleonischen Kataster (bis 1813) wurde von einer Fortführung des Kartenwerks abgesehen. Nach 1871 erfuhr das Reichsland Elsass-Lothringen eine Bereinigung des Katasters nach preußischer Art unter der Leitung von Wilhelm Manteuffel. Ein Grundbuch (livre foncier), die Vermarkung von Grundstücken (abornage), Vermessungsschriften (fichiers cadastraux), Liegenschaftsbuch (Matrice de rôle) sind aus dieser Zeit dem Gebiet des Elsass (Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin) und Teilen des lothringischen (Departement Moselle) eigen.
Ein öffentlicher Glaube in das Grundbuch besteht nicht. In ganz Frankreich garantiert der Staat nicht für das Eigentum. Die Absicherung der Eigentümer geschieht im "inneren Frankreich" über notarielle Verträge.
Weitere Besonderheit ist die Veröffentlichung der Katasterunterlagen ohne das in anderen Ländern existierende berechtigte Interesse.
[Bearbeiten] Brasilien
In Brasilien gibt es unterschiedliche Verhältnisse für den ländlichen und für den städtischen Raum. Für die ländlichen Grundstücke gibt es seit 2001 ein Gesetz, das das vorher schon existierende Steuerkataster in ein Eigentumskataster umwandelt und gleichzeitig die Grenzdefinition über einheitliche Landeskoordinaten vorschreibt (Koordinatenkataster). In den Städten dient das Kataster lediglich steuerlichen Zwecken. Das Grundbuch, das mangels Grundbuchpflicht nur für einen Teil des privaten Grundbesitzes existiert, genießt keinen öffentlichen Glauben sondern es gilt lediglich die Richtigkeitsvermutung. In Besitz genommene Grundstücke können in der Regel nach fünf Jahren durch Eintragung in das Grundbuch in rechtliches Eigentum überführt werden.
[Bearbeiten] Vermessungen für das Kataster
Katastervermessungen dürfen nur durch Ämter und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ÖbVI (in Österreich durch Vermessungs-Ziviltechniker) ausgeführt werden. Die Kosten werden nach einer Gebührenordnung erhoben.
Grundstücksvermessungen sind beispielsweise erforderlich für:
- Übernahme (beispielsweise alter Pläne) in das Liegenschaftskataster
- Teilung von Grundstücken zur Bildung von Bau- oder neuen Grundstücken
- Aufmessung von Gebäuden
- Grundstücksvereinigung
- Beurkundung und Beglaubigung von diversen Anträgen
- Grenzbescheinigung, Ergebnisse von Grenzverhandlungen. Die Grenzbescheinigung wird beispielsweise bei Banken und sonstigen Kreditgebern benötigt.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Katasteramt
- Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB)
- Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK)
- Digitale Flurkarte (DFK) (http://www.geodaten.bayern.de)
- Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS)
- Grundstücksdatenbank (GDB)
- Digitale Katastralmappe (DKM)
- Katastervermessung
- Landesvermessung
- Altlastenkataster
[Bearbeiten] Weblinks
Wiktionary: Kataster – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen |
- http://www.geodaten.bayern.de
- http://www.berlin.de/verwaltungsfuehrer/vermessungsaemterkataster/
- http://www.fig.net/cadastre2014/
- http://www.fig.net/commission7/
- http://www.cadastraltemplate.org/
- http://www.vermessungs-und-katasteramt.rlp.de/liegenschaftskataster/index.html
- http://www.thueringen.de/vermessung
- http://www.hvbg.hessen.de