Kaufmannsgehilfe
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Ein Kaufmannsgehilfe wird umgangssprachlich auch als Kaufmann bezeichnet, so z.B. als Groß- und Außenhandelskaufmann oder Bürokauffrau.
Diese Zuordnung ist allerdings nicht korrekt, denn ein Kaufmann ist jemand, der/die ein kaufmännisches Grundgewerbe ausübt. Das sind nicht nur im engeren Sinne kaufmännisch arbeitenden Selbständige, sondern auch Inhaber von Handwerksbetrieben oder anderen Gewerbebetrieben, welche zur Anfertigung einer doppelten Buchführung verpflichtet sind.
Der kaufmännische Beruf jedoch, welcher in einer betrieblichen Ausbildung erlernt wird, mündet in den Abschluss als Kaufmannsgehilfe, dokumentiert durch einen Kaufmannsgehilfenbrief. Wer bei einem Kaufmann nichtselbständig angestellt ist, kann somit trotz des erlernten Berufs kein Kaufmann sein, sondern ist dessen Gehilfe.
[Bearbeiten] Kaufmannsgehilfenbrief
Der Kaufmannsgehilfenbrief ist eine Abschlussurkunde, die Auszubildenden nach Beendigung ihrer kaufmännischen Berufsausbildung (Lehre) und einer erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung von den Prüfungsauschüssen der zuständigen Kammern ausgehändigt wird. Dieser Qualifikationsnachweis wird zusammen mit dem Abschlusszeugnis der Berufsschule ausgestellt und gleicht dem Gesellenbrief im Handwerk sowie dem Facharbeiterbrief für Industrie und Handel in den gewerblich technischen Berufen.
Er gilt in der Regel als Voraussetzung für den Besuch weiterführender Fachschulen und für damit verbundene höhere Berufsabschlüsse wie Meister, Fachwirt, Fachkaufmann, Betriebswirt usw.