Kinderfreibetrag
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In Deutschland steht bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 32 EStG für jedes zu berücksichtigende Kind dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 1.824 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) zu. Daneben wird für jedes Kind ein Freibetrag von 1.080 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgezogen.
Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge auf 3.648 Euro bzw. 2.160 Euro, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Damit steht Eltern insgesamt ein Freibetrag von 5.808 Euro je Kind zu.
Ein Anspruch auf Freibeträge für Kinder besteht vom Geburtsmonat des Kindes an. Die Freibeträge für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für Kindergeld vorgelegen haben, betragen ein Zwölftel des jährlichen Betrags.
Kinderfreibeträge stellen noch keine Kinderförderung dar. Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums entspricht einem Grundprinzip der Steuergerechtigkeit, das auch z.B. für Erwachsene im Steuertarif eingebunden ist.
Beispiel:
Lediger mit Unterhaltspflicht für 1 Kind Jahreseinkommen 40.000 --> Steuer 9.223 € ./. 1/2 Kinderfreibetrag 2.904 = zu versteuerndes Einkommen 37.096 --> Steuer 8.184 € = Steuerersparnis aus 1/2 Kinderfreibetrag 1.039 € Anrechnung 1/2 Kindergeld 981 € zusätzliche Steuerersparnis 58 €
Eine Übertragung der Freibeträge für Kinder auf die Stief-/Großeltern ist nur mit Zustimmung (Anlage K) möglich.
In der Vergangenheit gab es in Deutschland mehrfach Pläne, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag durch einen sogenannten Kindergrundfreibetrag zu ersetzen, die letztendlich aber nie realisiert wurden. In diesem Modell würden Kinder, die in nennenswertem Umfang eigene Einkünfte haben, den Grundfreibetrag ganz oder teilweise selbst „verbrauchen“ und die Eltern nur noch dann einen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen können, wenn und soweit das Kind seinen (Kinder)grundfreibetrag nicht verbraucht hat. Die Verlagerung von Einkünften von den Eltern auf die Kinder verliert damit an Attraktivität. Hat das Kind keine eigenen Einkünfte, kann es seinen (Kinder)grundfreibetrag auf die Eltern übertragen.
[Bearbeiten] Kinderfreibetrag und Kindergeld
Die steuerliche Entlastung des Einkommens, das für den Unterhalt eines Kindes aufzuwenden ist, wird in Deutschland in erster Linie über das Kindergeld bewirkt. So weit das Kindergeld zur steuerlichen Entlastung nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.
Die Entlastungswirkung des Kinderfreibetrags übersteigt bei Steuerpflichtigen, die nach der Splittingtabelle besteuert werden, ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 62.800 Euro das Kindergeld; bei Besteuerung nach der Grundtabelle liegt die Grenze bei ca. 32.800 Euro. Über diesen Grenzen hinaus, wird das Kindergeld auf die Steuerentlastung angerechnet. Seit 2004 genügt für die Anrechnung auf den Kinderfreibetrag der Anspruch auf Kindergeld, seit 2007 werden auch etwaige ausländische Ansprüche mit hinein gerechnet.
Relevant ist der Kinderfreibetrag auch bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Kinderzuschlag
- Kindergeld
- Ausbildungsfreibetrag
- Kinderbetreuungskosten
- Freibetrag
- Familiensplitting
- Familienleistungsausgleich
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