Konkursmasse
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Die Konkursmasse bezeichnet die Gesamtheit der noch vorhandenen Werte eines Gemeinschuldners, die bei einem Konkurs desselben dazu dient, die Forderungen der Gläubiger anteilig zu befriedigen. Wie die Konkursmasse zugeteilt wird, also welcher Gläubiger in welcher Höhe bedient wird, bestimmt die Konkursverwaltung.
Die Zusammensetzung der Konkursmasse folgt insbesondere den Vorschriften von Art. 197 ff. SchKG.
[Bearbeiten] Weblinks
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1)
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