Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV) vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), ist eine deutsche Rechtsverordnung. Sie bestimmt Voraussetzungen, Antragstellung und Leistungsumfang für Schwerbehinderte zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
Die Leistungen können umfassen:
- Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges,
- Übernahme der Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
- Zuschüsse zum Erwerb der Fahrerlaubnis und
- Leistungen in Härtefällen (z.B. zu Kosten für Reparaturen, Beförderungsdienste).
Die Leistungen werden – je nach Zuständigkeit – durch die Rehabilitationsträger oder auch durch die Integrationsämter erbracht. Die Adressaten sind die Träger der :
- gesetzlichen Unfallversicherung, der
- gesetzlichen Rentenversicherung, der
- Kriegsopferfürsorge, der
- begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben sowie die
- Bundesanstalt für Arbeit.
Die Antragstellung kann bei den Gemeinsamen Service-Stellen für Rehabilitation erfolgen.
Hierzu liegen entsprechende Bestimmungen vor im
- Sozialgesetzbuch SGB VII mit dem § 40 „Kraftfahrzeughilfe“ sowie
- in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
[Bearbeiten] Weblink
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |