Kreditwesengesetz
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Als Kreditwesengesetz (KWG) wird in Deutschland das Gesetz über das Kreditwesen bezeichnet. Bis 1978 wurde dieses Gesetz auch im österreichischen Rechtssystem angewandt. Die Regelungen des KWG beziehen sich auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute. Die jeweils gültige Fassung des Kreditwesengesetzes ist auf der Website der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu finden.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über das Kreditwesen |
Kurztitel: | Kreditwesengesetz |
Abkürzung: | KWG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Bankrecht |
FNA: | 7610-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 10. Juli 1961 (BGBl. I S. 881) |
Inkrafttreten am: | |
Neubekanntmachung vom: | 9. September 1998 |
Letzte Änderung durch: | Art. 8 G vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10, 31) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
20. Januar 2007 (Art. 15 S. 2 G vom 5. Januar 2007) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Hauptzwecke des KWG sind:
- die Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft
- der Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten vor Verlust ihrer Einlagen
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Erfassung von Risiken
Das KWG und ergänzende Verordnungen (Grundsatz I, Grundsatz II der BaFin, SolvV, GroMiKV sowie MaRisk) legen Kreditinstituten Restriktionen auf, welche die Möglichkeit der Banken, Risiken eingehen zu können, begrenzen. Die Vorschriften lassen sich anhand der zu begrenzenden Risikoart kategorisieren:
- Ausfallrisiko
- § 10, GS I BaFin: Eigenmittelunterlegung
- §§ 12, 13 KWG: Großkredite
- Marktrisiko
- § 10 KWG, GS I BaFin: Eigenmittelunterlegung
- Liquiditätsrisiko
- § 11 KWG, GS II BaFin
- Operationelles Risiko
- § 13 Abs. 2: Großkredit
- § 15,17: Organkredit
- § 18: Prüfung wirtschaftlicher Verhältnisse
- § 25a: Organisatorische Pflichten
- § 32 Abs. 1: Erlaubnis
- MaK, MaH, MaRisk
- Informationsrisiko
- § 23: Werbeverbot
- § 23a: Einlagensicherung
- § 39, 40 KWG: Bezeichnungen Sparkasse, Bank, Bankier, Volksbank
[Bearbeiten] Anzeigepflichten der Kreditinstitute gegenüber der BaFin
Das KWG liefert die Rechtsgrundlage, anhand derer das BaFin Informationen von Banken beziehen sowie direkt Einfluss auf Kreditinstitute üben kann. Aus dem KWG leiten sich Anzeigepflichten der Kreditinstitute ab:
[Bearbeiten] Generelle Auskunftspflicht
§ 44: Auskünfte und Prüfungen von Instituten: Es besteht eine generelle Auskunftspflicht der Banken auch ohne besonderen Anlass über alle Geschäftsangelegenheiten.
[Bearbeiten] Angaben bezüglich Grundsatz I
§ 10 in Verbindung mit Grundsatz I: betrifft die angemessene Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute, wobei eine monatliche Gesamtkennziffer erstellt werden muss. Außerdem ist eine Genehmigung und Überprüfung bankeigener Modelle erforderlich.
[Bearbeiten] Angaben bezüglich Grundsatz II
§ 11 in Verbindung mit Grundsatz II: Liquiditätslage der Kreditinstitute wird durch die Erstellung einer monatlichen Liquiditätskennzahl abgebildet.
[Bearbeiten] Großkredite
§§ 13, 13a: Großkredite: Die Banken sind zu Meldungen verpflichtet und bei Überschreitung von festgelegten Werten auf die Zustimmung des BaFin angewiesen. So z.B. wenn die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer (kreditnehmerbezogene Gesamtposition) 10 vom Hundert der Eigenmittel erreicht oder überschreitet.
[Bearbeiten] Monatsausweise und Jahresabschlüsse
§ 25: Monatsausweise (monatliche Bilanzstatistiken) an die Deutsche Bundesbank, durch BaFin wahrnehmbar
§ 26: Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
[Bearbeiten] Informationspflichten bei besonderen Ereignissen
§ 12a: Begründung von Unternehmensbeziehungen
§ 14: Millionenkredite: Dies sind Kredite die ein Volumen von 1.500.000 Euro oder mehr haben.
§ 24 umfasst mehrere besondere Ereignisse:
- Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftleiters
- Übernahme und Aufgabe einer Beteiligung
- Änderung der Rechtsform
- Verlust >= 25% des haftenden Eigenkapitals
- Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes
- Errichtung, Verlegung, Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat
- Einstellung des Geschäftsbetriebes
- Aufnahme und Beendigung von Nichtbankgeschäften
[Bearbeiten] Einflussmöglichkeiten der BaFin auf die Geschäftsführung
[Bearbeiten] Begrenzungen
§ 12: Begrenzung bedeutender Beteiligungen
§ 23: Untersagung von Missständen bei der Werbung von Kreditinstituten
[Bearbeiten] Bankerlaubnis
§ 32: Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften
[Bearbeiten] Eingriffe bei einer Normverletzung
§ 33, 35: Versagen bzw. Aufhebung/Erlöschung der Erlaubnis :
- Falls nicht ausreichendes Eigenkapital vorhanden
- Wenn der Geschäftsleiter nicht die zur Leitung erforderliche fachliche Eignung hat
§ 36: Abberufung von Geschäftsleitern
§ 37: Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
§ 45: Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder Liquidität: Nach Ablauf einer angemessene Frist ist es der BaFin möglich Entnahmen, Gewinnausschüttungen und Kreditgewährungen zu untersagen.
[Bearbeiten] Einfluss bei drohender Insolvenz
§ 46: Maßnahmen zur Abwendung drohender Gefahren
- Anweisung für die Geschäftsführer durch BaFin
- Verbot der Annahme von Einlagen
§ 46a: Maßnahmen bei Insolvenzgefahr
[Bearbeiten] Vorgaben zu Ablauf- und Aufbauorganisation
Das KWG mach eine Reihe von Vorgaben bezüglich der Ablauf- und der Aufbauorganisation:
Ablauforganisation
- § 13 Abs. 2 bzw. §13a Abs. 2: Es ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter notwendig wenn ein Großkredit gewährt wird.
- § 18: Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmer (z.B. Jahresabschluss) werden bei Krediten, die 750.000 Euro übersteigen, geprüft.
- § 33: Es gilt das Vieraugenprinzip auf Geschäftsleitungsebene, d.h. mindestens zwei Geschäftsleiter.
Aufbauorganisation
- § 25a: Ein Kreditinstitut ist verpflichtet ein geeignetes System zur Risikosteuerung und Risikoüberwachung einzurichten.
[Bearbeiten] Änderungen aufgrund der Umsetzung von Basel II
Für die Umsetzung der neuen Eigenkapitalvorschriften nach Basel II in deutsches Recht ist die Anpassung des Kreditwesengesetz notwendig (siehe Umsetzung von Basel II). Dies erfolgt über das "Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie", welches am 29. Juni 2006 vom Deutschen Bundestag und am 22. September vom Bundesrat angenommen wurde; somit wurde das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Geändert haben sich unter anderem:
- Regelungen zur Behandlung von Institutsgruppen (u.a. in § 10a (Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen), § 10c (Nullgewichtung von Intragruppenforderungen) sowie § 2a (Ausnahmen für gruppenangehörige Institute));
- Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (§ 10);
- der Begriff des Kredits im Sinne der §§ 13 bis 13b und 14 und des Kreditnehmers: z.B. Aufnahme von Kreditderivaten in die Begriffsbestimmung des Kredites (§ 19);
- die Ausweitung der anzeige- und anrechnungsentlastenden Sicherungsinstrumente (§ 20b)
- Offenlegungspflichten durch die Kreditinstitute (§ 26a)
- Bestimmung von Prüfungsinhalten (§ 30)
Darüber hinaus ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung Solvabilität (Solvabilitätsverordnung) und nähere Anforderungen an die ausreichende Liquidität der Kreditinstitute und Institutsgruppen (Liquiditätsverordnung) zu erlassen.
[Bearbeiten] Literatur
- Leo Schork: Gesetz über das Kreditwesen. Deutscher Sparkassen Verlag, 23., überarbeitete Auflage, Stuttgart 2005.
[Bearbeiten] Weblinks
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Aktuelle Online-Fassung des KWG
- Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 17. November 2006
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