Kriegszustand
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Der Begriff Kriegszustand bedeutet
- im völkerrechtlichen Sinne durch Abgabe einer Kriegserklärung geschaffener Zustand zwischen zwei oder mehrerer Staaten, i.e.S. Krieg
- im Staatsrecht bedeutet dies für gewöhnlich, dass sich der Staat im Notrecht gegen einen inneren Belagerungszustand wehrt (zum Beispiel Plünderungen, Bürgeraufstände etc.). Siehe Ausnahmezustand.
[Bearbeiten] Siehe auch
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