Kuppelei
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Kuppelei (lat. Lenocinium) ist die vorsätzliche Vermittelung und Beförderung der Unzucht. Kuppelei war in der Bundesrepublik Deutschland durch den § 180 StGB verboten, nach dem dies meistens mit vorehelichem Geschlechtsverkehr (Unzucht) unter Förderung oder Tolerierung Dritter gleichgestellt wurde. Das Gesetz wurde 1969 in Folge der großen Strafrechtsreform verändert. Seit 1973 ist nur noch die Kuppelei mit unter 16-Jährigen unter Strafe gestellt. Damit wurde die Gesetzgebung dem Prinzip der sexuellen Selbstbestimmung angepasst.
[Bearbeiten] Historische Bewertung aus Meyers
Dieselbe erscheint als strafbares Vergehen (einfache Kuppelei), wenn sie gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch Vermittelung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit zur Unzucht begangen wird, und soll nach dem deutschen Strafgesetzbuch mit Gefängnis von 1 Tag bis zu 5 Jahren bestraft werden. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
Als Verbrechen, dessen bloßer Versuch schon strafbar ist, erscheint die Kuppelei (schwere Kuppelei) dann, wenn dabei hinterlistige Kunstgriffe angewendet wurden, oder wenn der Schuldige zu den Personen, mit welchen die Unzucht getrieben worden, in dem Verhältnis von Eltern zu Kindern, von Vormündern zu Pflegebefohlenen, von Geistlichen, Lehrern oder Erziehern zu den von ihnen zu unterrichtenden oder zu erziehenden Personen steht. Die Kuppelei wird alsdann, selbst wenn sie weder gewohnheitsmäßig noch aus Eigennutz verübt wurde, mit Zuchthaus von 1 bis zu 5 Jahren und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
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