Ladendiebstahl
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Der Ladendiebstahl ist ein Phänomen der Massenkriminalität. In der Regel handelt es sich dabei um einen Diebstahl, der insbesondere Güter von geringem Wert, selten mehr als 250 Euro, umfasst.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Kriminologie
Der Ladendiebstahl nimmt mit annähernd 10% an allen begangenen Straftaten einen der größten Anteile ein. Soweit der Diebstahl sofort bemerkt wird und die Personalien des Täters durch eigens engagierte Ladendetektive festgestellt werden, erfolgt in der Regel auch eine entsprechende Strafanzeige. Diebstähle, die erst durch die Kontrolle des Warenbestandes festgestellt werden, kommen dagegen zumeist erst gar nicht zur Anzeige, weil sich die Geschädigten davon keine Aufklärung der Tat und Ersatz ihres Schadens versprechen. Daraus erklärt sich die Diskrepanz zwischen der hohen "Aufklärungsquote" der registrierten Ladendiebstähle (knapp unter 100 %) und der tatsächlich sehr hohen Dunkelziffer.
[Bearbeiten] Konsequenzen nach deutschem Recht
[Bearbeiten] Strafrecht
Der Ladendiebstahl ist kein eigenständiger Tatbestand, sondern erfüllt in der Regel die Straftat des Diebstahls. Dazu tritt gleichzeitig ein Hausfriedensbruch, sofern der Dieb erkennbar in der Absicht zu stehlen den Laden betritt. Vorstellbar sind auch Tatkonstellationen, in denen nach der Wertung der Laiensphäre ein Ladendiebstahl, juristisch ein Betrug, z.B. Umtauschbetrug oder Umetikettierungsbetrug, angenommen werden kann.
Ein Diebstahl geringwertiger Sachen liegt vor, wenn der Wert unter 50 EUR beträgt. Diese Regelung betrifft damit die Mehrzahl aller Ladendiebstähle. Die Wertgrenze ist allerdings gesetzlich nicht geregelt, sondern orientiert sich in der Praxis auch an der allgemeinen Preissteigerung. Vor einigen Jahren wurde sie von den Gerichten noch bei 50 DM gezogen. Gemäß §§ 242, 248a StGB ist bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen ein fristgemäßer Strafantrag des Geschädigten erforderlich. Fehlt er, kann dieses (relative) Verfahrenshindernis dadurch ersetzt werden, dass die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Die Geschädigten stellen jedoch in aller Regel Strafantrag.
Die Konstellation der Geringwertigkeit ist aus der früheren Übertretung des Mundraubs entstanden, der anders als der Diebstahl nur eine geringe Strafdrohung enthielt.
Der Strafrahmen des Diebstahls sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre. Die konkrete Strafzumessung im Einzelfall richtet sich nach einer Vielzahl von Faktoren. Insbesondere sind Ladendiebe oft Ersttäter, die bislang in ihrem Leben keinerlei Straftaten begangen haben. Gegen sie wird das Verfahren häufig -ggfs. gegen Zahlung einer Geldauflage- durch die Staatsanwaltschaft eingestellt, insbesondere bei einer geständigen Einlassung des Täters. Umgekehrt kann aber gegen einen Wiederholungstäter wegen eines Ladendiebstahls durchaus eine Freiheitsstrafe verhängt werden, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Freiheitsstrafen im Bereich von einem oder mehreren Jahren werden aufgrund des vergleichsweise geringen Schadens jedoch grundsätzlich nicht verhängt. Ausnahmen hiervon sind Ladendiebstähle im Rahmen der Beschaffungskriminalität, wenn diese als gewerbsmäßige Diebstähle eingeordnet werden, der Täter also seinen Lebensunterhalt bzw. die Finanzierung seines Drogenkonsums aus den Diebstählen bestreitet.
[Bearbeiten] Sanktionen und Erwägungen außerhalb des Strafrechts
Die Strafe, die durch ein Gericht verhängt wird, oder die Geldauflage, die im Rahmen einer Verfahrenseinstellung an die Staatsanwaltschaft gezahlt wird, darf nicht mit der "Vertragsstrafe" oder "Fangprämie" verwechselt werden, die die betroffenen Kaufhäuser zumeist bei der Entdeckung der Tat von den Ladendieben verlangen.
Aufgrund der Tatsache, dass Ladendiebstahl häufig auftritt, der Schaden zumeist gering und die Beweislage klar ist, wird immer wieder die Möglichkeit diskutiert, den Ladendiebstahl aus dem Bereich der Straftaten herauszunehmen und nur noch als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Hierfür spricht die damit verbundene mögliche Entlastung der Justiz. Andererseits ist so die erforderliche härtere Bestrafung von Wiederholungstätern nicht sichergestellt.
Ladendiebstahl ist die Straftat mit der weltweit höchsten Dunkelziffer.
[Bearbeiten] Siehe auch:
[Bearbeiten] Weblinks
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |