Lehngericht
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Als Lehngericht wird das Gut eines Lehnrichters bezeichnet, dem mit dem Lehnsbrief des Landesherren die Gerichtsbarkeit übertragen wurde.
Im 17. Jahrhundert wurde dieses Amt vererbbar und der Lehnrichter wurde auch als Erbrichter bezeichnet. Der Lehnrichter übte ebenfalls das Amt des Ortsvorstehers aus. Damit war das Lehngericht der verwaltungsmäßige Mittelpunkt einer Gemeinde und kommt in einen engen Zusammenhang mit dem Begriff Erbgericht. Vor allem in Sachsen sind zahlreiche Gasthöfe mit dem Namenbestandteil „Erbgericht“ versehen.
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