Leistung (Recht)
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Als Leistung bezeichnet man im deutschen Recht die ziel- und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Der Begriff spielt sowohl im allgemeinen Schuldrecht als auch im Bereicherungsrecht eine Rolle.
[Bearbeiten] Allgemeines Schuldrecht
Schuldverhältnisse können den Schuldner zu einer Leistung verpflichten (§ 241 Abs. 1 BGB); das Recht des Gläubigers, diese Leistung zu verlangen wird als Anspruch bezeichnet (§ 194 Abs. 1 BGB).
Der Inhalt der Leistung bestimmt sich nach dem jeweiligen Vertragstyp. So muss etwa beim Kaufvertrag der Verkäufer den Gegenstand übereignen und übergeben, der Käufer den Kaufpreis zahlen (§ 433 BGB). Wird die geschuldete Leistung bewirkt, so tritt Erfüllung ein: die Verpflichtung zur Leistung und der darauf gerichtete Anspruch des Gläubigers erlöschen. Im Falle der Unmöglichkeit der Leistung ist der auf sie gerichtete Anspruch ausgeschlossen (§ 275 Abs. 1 BGB).
In einem gegenseitigen Vertrag bezeichnet man nur die „vertragstypische“ Leistung als Leistung, das dafür versprochene Entgelt − häufig, aber nicht notwendig eine Geldzahlung − als Gegenleistung. Trotzdem ist auch die Gegenleistung eine Leistung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, die etwa erfüllt und ausnahmsweise auch unmöglich werden kann.
[Bearbeiten] Bereicherungsrecht
Erfolgt eine Leistung ohne Anspruch oder sonstigen Rechtsgrund, kann dies einen Anspruch auf Herausgabe (Rückgabe) der dadurch herbeigeführten Bereicherung des Leistungsempfängers (sog. Leistungskondiktion) auslösen. Ob eine Leistung ein Rechtsgeschäft, eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung oder nur eine Tathandlung (sog. Realakt) ist, ist umstritten. Die herrschende Meinung nimmt an, dass eine Leistung eine Willenserklärung des Leistenden in Form einer Leistungszweckbestimmung enthält. Vertreten wird auch, dass zusätzlich eine Erklärung des Empfängers notwendig ist. Eine weitere Ansicht verzichtet ganz auf rechtsgeschäftliches Handeln.
[Bearbeiten] Siehe auch
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