Leistungsklage
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Die Leistungsklage ist darauf gerichtet, dass der Gegner zu einer Leistung, einer Duldung oder Unterlassung verurteilt wird. Sie kann statthafte Klageart im Zivilprozessrecht, Sozialrecht und Verwaltungsprozessrecht sein.
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[Bearbeiten] Allgemeine Leistungsklage im Verwaltungsrecht
Die allgemeine Leistungsklage im Verwaltungsprozessrecht ist nicht ausdrücklich geregelt. Sie wird jedoch in mehreren Vorschriften vorausgesetzt: §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO. Durch sie kann der Kläger ein Tun, Dulden oder Unterlassen begehren.
[Bearbeiten] Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage
[Bearbeiten] Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte kann sich zunächst aus einer aufdrängenden Sonderzuweisung ergeben, die den Verwaltungsrechtsweg zwingend vorschreibt.
Sonst richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach sind die Verwaltungsgerichte zuständig, wenn es sich bei der Streitigkeit um eine Streitigkeit des öffentlichen Rechts handelt und die Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art ist. Das ist zumindest dann der Fall, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht angehören und wenn sich keine direkt am Verfassungsleben beteiligte Organe über Rechte und Pflichten aus der Verfassung streiten (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit).
Sind streitentscheidende Normen nicht ohne weiteres ersichtlich, kann sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges auch aus dem Sachzusammenhang ergeben.
Des Weiteren darf keine abdängende Sonderzuweisung vorliegen.
[Bearbeiten] Zuständigkeit, §§ 45 ff.
Das angerufene Gericht muss zum einen örtlich zum anderen sachlich zuständig sein. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach § 52 VwGO in Verbindung mit den jeweiligen Ausführungsgesetzen der Länder. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt dabei, welche Instanz (VG, OVG, BVerwG) angerufen werden muss.
Zu beachten ist jedoch, dass die Wahl des falschen Rechtswegs sowie die Unzuständigkeit nicht zur Klageabweisung führen, sondern gemäß § 17a GVG von Amts wegen eine Zuweisung zum "richtigen" Gericht stattfindet.
[Bearbeiten] Statthafte Klageart
Wie bereits erwähnt findet sich für die allgemeine Leistungsklage keine ausdrückliche Regelung in der VwGO. Sie wird jedoch in mehreren Vorschriften vorausgesetzt: §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO. Sie ist dann statthaft, wenn der Kläger eine Handlung von der Verwaltung begehrt, die nicht Verwaltungsakt ist.
[Bearbeiten] Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog
Nach herrschender Ansicht bedarf die allgemeine Leistungsklage, wie die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage einer Einschränkung, damit Popularklagen vermieden werden. Der § 42 Abs. 2 VwGO wird somit entsprechend auch auf die allgemeine Leistungsklage angewendet. Der Kläger muss demnach geltend machen, dass die Möglichkeit besteht, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist, Möglichkeitstheorie.
[Bearbeiten] Widerspruchsverfahren und Frist
Ein Vorverfahren i.S.d. §§ 68 ff. VwGO ist entbehrlich. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Etwas anderes gilt jedoch, wenn wie z.B. gem. § 126 III BRRG ein Vorverfahren zwingend vorgeschrieben ist. Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis soll damit erreicht werden, dass ein Fehler der Behörde bereits im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erledigt werden kann.
[Bearbeiten] Form, §§ 81 f. VwGO
[Bearbeiten] Begründetheit
Die Klage ist begründet, wenn die Klage gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist, Passivlegitimation; und der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat.
Die Leistung kann z. B. die Zahlung eines Geldbetrages sein. Die Duldung kann z. B. die Durchführung einer Zwangsvollstreckung oder die Duldung einer Ersatzvornahme sein. Die Unterlassung kann z. B. im Unterlassen einer bestimmten Handlung bestehen.
[Bearbeiten] Leistungsklage im Zivilprozess
Im Zivilprozess ist die Leistungsklage die bei weitem häufigste Klageart. Sie ist z. B. statthaft, wenn von einem anderen eine ausstehende Zahlung eingeklagt wird.
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