Minima non curat praetor
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Der Satz „minima non curat praetor“ stammt aus dem römischen Recht. Er besagt, dass geringfügige Rechtsverstöße vom Prätor, dem römischen Strafrichter, nicht geahndet wurden.
Er findet sich im deutschen Recht im Strafprozessrecht wieder, das in § 153 StPO vorsieht, dass Ermittlungsverfahren und gerichtliche Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt werden können, ohne dass eine Sanktion gegen den Täter oder die Täterin verhängt wird.
Auch im materiellen Strafrecht taucht der Satz als Argument mitunter auf, etwa im Zusammenhang mit der Rechtswidrigkeit einer Nötigung, § 240 Abs. 2 StGB.
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