Mutterschutz
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Mutterschutz werden die von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) festgelegten Normen zum Schutz von Wöchnerinnen vor und nach der Geburt eines Kindes genannt. Dazu gehören Minimalanforderungen in Bezug auf Arbeitsverbot für Wöchnerinnen sowie Kündigungsschutz für Schwangere und Wöchnerinnen und eine Mutterschaftsversicherung, d. h. eine Lohnfortzahlung während des Arbeitsverbotes und darüber hinaus. IAO-Mitglieder, die diese Norm ratifiziert haben, steht es frei, den Mutterschutz auf ihre Weise zu gestalten, solange sie sich an die minimalen Anforderungen halten.
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[Bearbeiten] Deutschland
In Deutschland ist der Mutterschutz ein im Mutterschutzgesetz und in der Mutterschutzrichtlinienverordnung festgelegtes Regelwerk, das die Bedingungen für den Einsatz von schwangeren Frauen in einem Arbeitsverhältnis definiert.
Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Eine solche Ausnahme kann z. B. vorliegen bei Insolvenz (früher: Konkurs), bei der teilweisen Stilllegung des Betriebes (ohne die Möglichkeit der Umsetzung der Schwangeren auf einen anderen Arbeitsplatz) oder in Kleinbetrieben, wenn der Betrieb ohne qualifizierte Ersatzkraft nicht fortgeführt werden kann. Auch eine besonders schwere Pflichtverletzung durch die Frau kann im Einzelfall ausnahmsweise zu einer Kündigung berechtigen. Der Arbeitgeber muss in diesen besonderen Fällen aber zuerst bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Kündigung für zulässig erklärt wird. Erst nach der Zustimmung der Behörde kann er rechtswirksam kündigen. Eine früher erklärte Kündigung ist unwirksam. Nimmt die Mutter nach der Geburt des Kindes Elternzeit, so verlängert sich der Kündigungsschutz über die Frist des Mutterschutzgesetzes hinaus bis zum Ablauf der Elternzeit.
Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor der Geburt bzw. vor dem errechneten Geburtstermin. Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht arbeiten, es sei denn, dass sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Nach der Niederkunft dürfen die Wöchnerinnen bis zum Ablauf von 8 Wochen nicht beschäftigt werden, bei Früh- und Mehrlingsschwangerschaften wird diese Zeit auf 12 Wochen ausgedehnt.
Des Weiteren wird in dem Gesetz das Verbot von Mehrarbeit (d. h. mehr als 8,5 h / Tag), Nacht- und Sonntagsarbeit festgelegt (§ 8 MuSchG).
[Bearbeiten] Schweiz
Im Arbeitsgesetz (ArG Art. 35a) wird festgehalten, dass Wöchnerinnen während 8 Wochen nach der Niederkunft nicht arbeiten dürfen; das Obligationenrecht (OR) sieht seit 1989 einen Kündigungsschutz während der Schwangerschaft sowie 16 Wochen nach der Niederkunft vor. Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Teil-Lohnfortzahlung (Mutterschaftsentschädigung) während 16 Wochen gibt es seit dem 1. Juli 2005.
[Bearbeiten] Österreich
In Österreich ist als Rechtsgrundlage das Mutterschutzgesetz (MSchG) maßgeblich.
Die Schwangere ist verpflichtet, den Dienstgeber über die Schwangerschaft zu informieren. (§ 10 MSchG)
Werdende Mütter unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz:
- Während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Geburt darf keine Kündigung ausgesprochen werden. Eine Kündigung wie auch eine Entlassung in diesem Zeitraum muss beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden.
Bei Entlassungen ist der außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen (§ 12 (3) MSchG)
[Bearbeiten] Beschäftigungsverbot
- Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden. (§ 3 MSchG). Ebenfalls gilt: Sie dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden (§ 5 MSchG)
- Bei Früh- und Mehrlingsgeburten wie auch bei Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist min. 12 Wochen (§ 5 (1) MschG).
- Das Arbeitsinspektorat oder Amtsarzt darf ein Zeugnis ausstellen, welches die 8-Wochenfrist vor der Geburt verlängert (§ 3 (3) MSchG).
[Bearbeiten] Entgelt während der Schutzfrist
Die Dienstnehmerin bekommt vom Sozialversicherungsträger Wochengeld. Dieses entspricht dem durchschnittlichem Nettoverdienst der letzten 3 Monate.
[Bearbeiten] Problem: Umgehen des Mutterschutzes
Durch Abhängigkeitsverhältnisse außerhalb des Arbeitsrechts wird zuweilen das Grundrecht auf Mutterschutz umgangen. Dies betrifft insbesondere die Schwarzarbeit, aber auch Formen der neuen Selbständigkeit, Scheinselbstständigkeit sowie die Abgeltung der Forschungsleistung von Nachwuchswissenschaftlern durch Stipendien.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
- Haben Sie noch Fragen? Das Schwangerschaftsportal / Mutterschutz / Geburtsvorbereitung / Geburt / Psychische Faktoren / Baby-Entwicklung / Baby-Pflege / Ernährung
- Schwanger-info.de: Mutterschutz, Mutterschaftsleistungen - Das unabhängige Informationsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
- Schwanger-in-Bayern.de: Mutterschutz - Staatlich anerkannte Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen in Bayern
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