Ne ultra petita
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Der Grundsatz ne ultra petita (lat.. nicht mehr als gefordert) besagt, dass ein Gericht nicht mehr zusprechen darf, als beantragt wurde.
Dieser Antrags-Grundsatz ist im deutschen Zivilprozessrecht in § 308 Abs. 1 ZPO und § 88 VwGO gesetzlich geregelt.
Im Verwaltungsrecht wird dieser Grundsatz als Argument gegen die Zulässigkeit der Reformatio in peius herangezogen.
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