Netzzugang
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Netzzugang ist die Aufgabe der Sicherstellung des diskriminierungsfreien Zuganges zu Infrastruktureinrichtungen, die ein so genanntes "natürliches Monopol" darstellen wie Telefonkabelnetze, Stromnetze, Gasnetze und Schienennetze. Diese Netze stellen ein natürliches Monopol dar, weil es für keinen anderen Telefonanbieter, Stromanbieter, Gasanbieter oder Transportanbieter lohnend wäre, ein eigenes Netz zusätzlich zu dem bestehenden Netz zu errichten. Aus diesem Grund müssen die Eigentümer der Netze diese allen anderen Interessenten zugänglich machen. Die Bedingungen für diesen Zugang müssen für alle Nutzer der Netze gleich sein. Auch die Eigentümer der Netze dürfen nicht besser (oder schlechter) gestellt sein als jeder andere Interessent. Wenn dies gewährleistet ist, ist der Netzzugang "diskriminierungsfrei".
(In der Schweiz wird für den freien Netzzugang der Begriff Open Access verwendet.)
Für jede Netzform gibt es spezielle Zugangsregeln und Bedingungen. Es sind jeweils auch unterschiedliche Gesetze anzuwenden. Den Zugang zu den Netzen der Telekommunikation regelt in Deutschland das Telekommunikationsgesetz (TkG). Für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen schaffte das Energiewirtschaftsgesetz vom Juli 2005 eine neue Basis. Das Postgesetz regelt die Möglichkeit, Postdienstleistungen im Wettbewerb zu erbringen. Bei den Schienennetzen verschafft der Netzzugang den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und zu Dienstleistungen durch Streckennutzungsrechte.
Das Ziel aller dieser Gesetze ist es, dass die Dienstleistungen, die auf die Netze angewiesen sind, für den Wettbewerb zu öffnen ("Wettbewerb in den Netzen").
Für Post und Telekommunikation ist die Bundesnetzagentur, damals noch unter dem Namen "Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation", seit einigen Jahren zuständig; für die Energieregulierung (Strom und Gas) erst seit dem Sommer 2005. Seit dem 1. Januar 2006 ist die Bundesnetzagentur zusätzlich für die Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur zuständig und trägt darum den vollständigen Namen Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Hinsichtlich der Schienenregulierung erfüllt die Bundesnetzagentur mit ihrer Tätigkeit die Anforderungen, die sich ergeben aus
- der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung
- der Richtlinie 1991/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (91/440/EWG)
- dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG)
- der Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV).