Nutzniessung
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Die Nutzniessung nach Schweizer Recht (In Deutschland siehe Nießbrauch) ist ein beschränkt dingliches Recht und ist den Dienstbarkeiten zuzuordnen. siehe ZGB Art. 745 und 746
Die Nutzniessung ist das Recht an beweglichen Sachen, an Rechten, an einem Vermögen oder an einem Grundstück, dieses wie Eigentum zu behandeln, obwohl es kein Eigentum ist. Das heisst, der Nutzniesser hat den vollen Genuss der Sache, dem Eigentümer verbleibt während der Dauer der Nutzniessung nur das "nackte" Eigentum.
[Bearbeiten] Entstehung
Das Nutzniessungsrecht entsteht aufgrund eines Vertrages oder eines Testaments durch die Übertragung der Sache oder des Rechts an den Nutzniesser. Bei Grundstücken wird das Nutzniessungsrecht ins Grundbuch eingetragen.
[Bearbeiten] Erlöschung, Untergang
Die Nutzniessung geht unter mit dem vollständigen Untergang ihres Gegenstandes. Bei Grundstücken mit der Löschung des Eintrages im Grundbuch. Andere Untergangsgründe sind Zeitablauf (falls eine Laufzeit abgemacht wurde), Verzicht (Verzicht des Nutzniessers) oder Tod des Berechtigten. Die Nutzniessung kann für höchstens 100 Jahre dauern. ZGB 749 Abs. 2
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