Pacta sunt servanda
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Pacta sunt servanda (wörtlich: „Verträge sind einzuhalten“) beschreibt das Prinzip der Vertragstreue im öffentlichen und privaten Recht.
Es handelt sich um den wichtigsten Grundsatz des öffentlichen ebenso wie des privaten Vertragsrechts. Im deutschen Zivilrecht findet sich dieser Grundsatz unter anderem im Tatbestand von Treu und Glauben wieder, der in § 242 des BGB geregelt ist. Der Grundsatz besagt, dass derjenige, der Verträge bricht, rechtswidrig handelt. Des Weiteren gilt der Grundsatz der Vertragstreue kraft Völkergewohnheitsrechtes, in dem er bei dem Theorienstreit um die Frage der Verbindlichkeit internationaler Verträge besagt, dass nationale Gesetze keine Grundlage für die Nichteinhaltung sein dürfen.
Der Satz selbst stammt nicht aus dem römischen Recht, sondern ist eine so genannte Parömie (Satz, der sich nur den Anschein gibt, dem römischen Recht zu entstammen). Viele im Internet zu findende Beiträge sind daher falsch. Im römischen Recht der klassischen Zeit (ca. 1.–3. Jh. n. Chr.) entstand nämlich ein verbindlicher und damit klagbarer Vertrag nur, wenn der Konsens der Parteien in einen der anerkannten Verträge gekleidet wurde. Der Gegensatz zum klagbaren Vertrag (contractus) war das formlose und deshalb unklagbare pactum. Sie konnten nur im Rahmen eines pactum adiectum - also einem pactum, welches als zusätzliche Abmachung zu einem formbedürftigen Vertrag, etwa einer stipulatio, geschlossen wurde - und nur bei bona fides-Klagen geltend gemacht werden. Der numerus clausus klagbarer Verträge wurde nur allmählich erweitert und erst im Mittelalter entwickelte die Kanonistik den Grundsatz „pacta sunt servanda“. Der Ausspruch sollte also ausdrücken, dass nunmehr auch pactae rechtsverbindlich sind und nicht nur contracti.
Heute dagegen gilt tatsächlich das Prinzip der Vertragstreue, dass also alle vertraglichen Vereinbarungen einzuhalten und zu erfüllen sind. Dabei sind grundsätzlich auch formlos (z. B. mündlich) geschlossene Verträge bindend. Nur ausnahmsweise sieht das deutsche Recht vor, dass Verträge in einer bestimmten Form geschlossen werden müssen und bei Nichteinhaltung dieser Formvorgaben nichtig sind. Eine solche Ausnahme stellt beispielsweise der Grundstückskaufvertrag dar, der nach § 311b BGB einer notariellen Beurkundung bedarf.
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