Parallele Buchführung
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Die Buchführung bildet einen Geschäftsvorfall zum Zweck der Bilanzierung ab. Was zu bilanzieren ist, wird weitgehend oder vollständig extern durch die Adressaten eines Abschlusses bestimmt. Bei unterschiedlichen Adressaten kann eine parallele Buchführung notwendig sein: Was in der Steuerbilanz stehen muss, kann etwas anderes als im Abschluss nach Landesrecht (in Deutschland also HGB) und etwas anderes als in weiteren geforderten oder freiwilligen Abschlüssen (IFRS oder US-GAAP) sein. Die geforderten Abschlusse werden durch die jeweiligen Bilanzierungsstandards beschrieben.
In jedem Unternehmen hat die Buchführung die Aufgabe, die Voraussetzungen für die Erstellung der Abschlüsse zu schaffen. Daraus und aus dem Wunsch oder der Notwendigkeit verschiedene Abschlüsse anzufertigen, ergeben sich verschiedene Abschlusszwecke, für die die Buchführung die Grundlagen liefern muss.
Die Notwendigkeit zur Parallelen Buchführung besteht heute in allen Konzernunternehmen, die nach IFRS oder US-GAAP berichten müssen.
Nicht jeder Geschäftsvorfall gibt Anlass für eine Buchung in der Buchführung. Ob Anlass für eine Buchung besteht, bestimmen die Regeln des Abschlusszwecks. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass ein Geschäftsvorfall überhaupt nicht buchungsrelevant oder für mindestens einen Abschlusszweck buchungsrelevant ist. Im letzteren Fall ist es zweckmäßig zu unterscheiden, ob Unterschiede in der Darstellung der Buchung bestehen oder nicht.
Für 2 Abschlusszwecke (bspw. HGB und IFRS) können dann 3 Bereiche unterschieden werden, denen jedes Konto eindeutig zuzurechnen ist:
Der weiße Bereich stellt den größten Teil aller Konten dar und dient heute zur Vereinfachung der Darstellung. Diese Bereiche werden Kontenabschlussgruppen genannt. Weitere Kontenabschlussgruppen sind für kalkulatorische Zwecke oder für US-GAAP u.a. vorstellbar.
Es ist möglich sämtliche Buchungen parallel für mehrere Abschlusszwecke vorzunehmen, dann entfällt der weiße Bereich. Stets jedoch ist eine organisatorische Verknüpfung der Verbuchung bzw. des Stornos eines Geschäftsvorfalls notwendig. Dies wird auch 1 Jahr nach der obligatorischen IFRS-Bilanzierung für kapitalmarktorientierte Konzernunternehmen nur von den wenigsten DV-Systemen für die Buchführung unterstützt.
Im Beispiel wird der Geschäftsvorfall „Bestellung von Rohstoffen“ überhaupt nicht, die „Anschaffung einer Produktionsmaschine“ für beide Abschlusszwecke gleich (Kontenabschlussgruppe „gemeinsame Konten“), deren Abschreibung aber jeweils unterschiedlich (Kontenabschlussgruppe „HGB“ bzw. „IFRS“) dargestellt.
Aus diesem Prinzip und den geltenden Regeln für die Buchführung (Doppik und GoB, die auch ihre Entsprechungen unter IFRS bzw. US-GAAP haben) ergibt sich:
In jeder Kontenabschlussgruppe wird jedes Erfolgs- und Bestandskonto definiert.
Jedes Erfolgskonto einer Kontenabschlussgruppe wird über ein Gewinnvortragskonto abgeschlossen. Dieses Gewinnvortragskonto gehört zu derselben Kontenabschlussgruppe. Es gibt also separate Gewinnvortragskonten je Kontosabschlussgruppe.
Alle Buchungszeilen jeder Buchung (Buchungssatz) müssen nicht nur insgesamt den Saldo Null ergeben, sondern auch diejenigen Buchungszeilen, deren Konten zu derselben Kontenabschlussgruppe gehören, müssen immer mit Saldo Null aufgehen.
Siehe auch: Konzernabschluss