Planfeststellung
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Die Planfeststellung ist ein deutsches, förmliches Verwaltungsverfahren zur verbindlichen behördlichen Feststellung eines Planes. Das Planfeststellungsverfahren wird in den §§ 72-78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) näher geregelt.
Ohne das Planfeststellungsverfahren wären bei größeren Projekten, so genannten übergeordneten raumbedeutsamen Fachplanungen, eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Verfahren (z. B. nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz oder dem Baugesetzbuch) durchzuführen, so dass eine effiziente und konsistente Planung nahezu unmöglich wäre. Die Planfeststellung ersetzt andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen.
Es ist bei normalen Bauvorhaben nicht anzuwenden, sondern muss durch spezialgesetzliche Rechtsvorschrift angeordnet werden.
[Bearbeiten] Der Planfeststellung unterliegen
zum Beispiel (Liste nicht vollständig):
- Bundesstraßen, oder Bundesautobahnen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
- Eisenbahnstrecken nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG)
- Luftverkehrsanlagen nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Ver- Entsorgungsanlagen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Krw/AbfG)
- Betriebsanlagen für Straßenbahnen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Bergbauliche Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen nach dem Bundesberggesetz (BBergG)
- Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
[Bearbeiten] Verfahren der Planfeststellung
- Planerstellung durch den Vorhabenträger
- Einreichen des Planes bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (§ 73 Abs. 1 VwVfG)
Wurde eine eigene Anhörungsbehörde genannt, sind die Unterlagen dort einzureichen. - Anhörungsverfahren (§ 73 Abs. 2 VwVfG)
Einholen von Stellungnahmen betroffener Behörden - Öffentliche Auslegung (§ 73 Abs. 3 VwVfG)
- Betroffene können Einwendungen einreichen, in speziellen Planungsfällen auch nicht direkt Betroffene
- Auf die Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und Gelegenheit zur Planeinsicht erhält
- Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (Präklusionswirkung).
- Mit dem Beginn der öffentlichen Auslegung gilt eine so genannte Veränderungssperre, nach der wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben wesentlich erschwerende Veränderungen untersagt sind. - Erörterung (§ 73 Abs. 6 VwVfG)
- Erörterungstermin muss rechtzeitig bekannt gegeben werden
- An der Erörterung sollen Genehmigungsbehörde, Vorhabenträger, berührte Behörden, Betroffene und evtl. weitere schriftlich Einwendende teilnehmen - Weiterleitung der Anhörungsergebnisse (§ 73 Abs. 9 VwVfG)
Die Anhörungsbehörde gibt eine Stellungnahme zum Anhörungsergebnis ab und leitet fristgebunden Stellungnahmen, die Planung und nicht erledigte Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde weiter. - Planfeststellungsbeschluss (§ 74 VwVfG)
- Der Planfeststellungsbeschluss ergeht durch die Planfeststellungsbehörde ohne Fristbindung als Verwaltungsakt
- Die Behörde hat umfassendes Planungsermessen, es gilt das Abwägungsgebot
- der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung, d.h. in seinem Rahmen werden auch untergeordnete Genehmigungsverfahren (z.B. Baugenehmigungsverfahren) mit erledigt.