Priorität
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Der Begriff der Priorität (lat. prior = der Vordere) bezeichnet
- im Allgemeinen den Vorrang einer Sache, eines Bewertungsmaßstabes oder einer Person gegenüber einer anderen. Dies kann sowohl im zeitlichen als auch im bedeutungsmäßigen Sinn interpretiert werden.
- im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes die Beanspruchung des Datums einer ersten Schutzrechtsanmeldung für eine oder mehrere Nachanmeldungen, in der Regel in anderen Ländern (s.u.)
Im allgemeinen Sinne kann man auch zwischen höherer und niedrigerer Priorität unterscheiden (z. B. bei den Ressourcen, die ein Computer verschiedenen laufenden Programmen zuordnet).
Das Einstufen der Priorität einzelner Aufgaben ist wesentlicher Bestandteil des Zeitmanagement.
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[Bearbeiten] Gewerblicher Rechtsschutz
Auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte (Patente, Marken usw.) ist als eines der ersten internationalen Abkommen in der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (kurz Pariser Verbandsübereinkunft, PVÜ) vereinbart worden, dass ausgehend von einer ersten Anmeldung in einem ersten Land alle Mitgliedsstaaten des PVÜ innerhalb bestimmter Fristen (Patente 12 Monate/ Marken 6 Monate) den Zeitrang dieser ersten Anmeldung auch für entsprechende Nachanmeldungen in ihren Ländern anerkennen, sofern der Inhalt der Nachanmeldung in der Erstanmeldung enthalten ist.
[Bearbeiten] Wirkung des Prioritätsrechts
Wird für eine Patentanmeldung eine Priorität gültig in Anspruch genommen, zählt zum Stand der Technik nur, was vor dem Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Das ist für den Anmelder wichtig, weil Patente nur für Erfindungen erteilt werden können, die an ihrem Anmeldetag gegenüber dem Stand der Technik neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Um Doppelpatentierungen zu vermeiden, werden zusätzlich Patentanmeldungen mit früherem Prioritäts- oder Anmeldetag zur Prüfung auf Neuheit herangezogen, jedoch nicht für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit.
Das Prioritätsrecht hat für das EPÜ die Wirkung, dass der Prioritätstag als Tag der europäischen Patentanmeldung gilt, was für den Stand der Technik (Artikel 54, Absätze 2 und 3 EPÜ) und Recht auf das Patent (Artikel 60 Absatz 2 EPÜ) von Bedeutung ist.
[Bearbeiten] Beispiel
Eine Erstanmeldung (Priorität) in Deutschland am 1. Februar 2000 ermöglicht es, bis zum 1. Februar 2001 (verlängert durch allfällige Feiertagsregelungen) Nachanmeldungen für den gleichen Gegenstand in weiteren Ländern wie Frankreich oder USA oder durch Sammelverfahren in Europa (EPÜ) oder international (PCT) einzureichen, ohne dass der Stand der Technik, der z. B. im März 2000 bekannt wird, den Nachanmeldungen entgegensteht.
Diese Priorität begründet auch das Recht auf ein Patent für die regionalen oder nationalen Nachanmeldungen gegenüber anderen Anmeldungen für den gleichen Gegenstand, die nach dem 1. Februar 2000 eingereicht werden.