Rechtsordnung
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Der Begriff Rechtsordnung bezeichnet die Gesamtheit der in einem umschriebenen Anwendungsraum (beispielsweise dem Recht eines Staates) gültigen Rechtsnormen (objektiver Rechtsbegriff). Wie die Wirtschaftsordnung interagiert auch die Rechtsordnung eines Gebietes mit der Gesellschaftsordnung der auf ihm lebenden Menschen.
Im deutschen Recht sind Rechtsnormen in diesem Sinne jedenfalls
- Verfassungsnormen, die in den Artikeln des Grundgesetzes geregelt sind;
- einfachgesetzliche Normen, wie z. B. das BGB oder das StGB;
- Verordnungen;
- Satzungen.
Daneben gibt es noch einige andere Rechtsquellen. So haben beispielsweise Urteile des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Ob anderen Gerichtsurteilen der Status einer Rechtsquelle zukommt (so genanntes Richterrecht), ist umstritten, und wird im deutschen anders als im angelsächsischen Rechtskreis (Case Law) traditionell eher abgelehnt.
Das ungeschriebene Gewohnheitsrecht gehört ebenfalls zur Rechtsordnung.
Naturrecht und Ordre public als überpositives Recht stellen gewissermaßen übergeordnete Ordnungskriterien bereit, an denen sich eine Rechtsordnung zu messen hat, werden allerdings in den einzelnen Rechtsordnungen auch ihrerseits teilweise unterschiedlich bestimmt oder ausgelegt.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Positives Recht, Rechtswissenschaft, Europarecht
- Internationales Privatrecht, Kirchenrecht
- Völkerrecht, Rechtskreis, Rechtsvergleichung
[Bearbeiten] Literatur
- Hermann Avenarius: Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn
Dieser Artikel oder Abschnitt weist folgende Lücken auf: Rechtsordnung als abgrenzender Begriff gegenüber anderen Rechtsordnungen
Hilf Wikipedia, indem du die fehlenden Informationen recherchierst und einfügst! |
Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |