Satzung
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Die Satzung (auch: Statut, Ordnung, Verfassung) ist der Begriff für die Grundordnung eines Zusammenschlusses, der sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich begründet sein kann.
In der Normenhierarchie steht die Satzung (einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft) auf der untersten Stufe.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Privatrecht
[Bearbeiten] Verein
Der notwendige Inhalt der Satzung eines eingetragenen Vereins ergibt sich aus §§ 57 und 58 BGB.
§ 57 BGB (Satzung, Mindesterfordernisse):
- Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und gegebenenfalls angeben, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll.
- Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
§ 58 BGB (Weitere Erfordernisse): Die Satzung soll Bestimmungen enthalten
- über den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
- darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
- über die Bildung des Vorstandes;
- über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Siehe auch: Checkliste für Vereinssatzungen
[Bearbeiten] Andere juristische Personen
Hier ist die Satzung der Gesellschaftsvertrag bei der Aktiengesellschaft (AG) und der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Zudem haben eingetragene Genossenschaften (eG) Satzungen.
[Bearbeiten] Öffentliches Recht
Öffentlich-Rechtliche Körperschaften, wie Universitäten, Gemeinden und Landkreise (Gebietskörperschaften) und ähnliche, sowie Anstalten geben sich zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten Satzungen. Rechtsgrund ist das Selbstverwaltungsrecht dieser Körperschaften, in diesem Bezug auch Rechtsetzungshoheit (Satzungsautonomie)genannt.
[Bearbeiten] Gebietskörperschaften
Für Gemeinden ist die Befugnis zur Satzungsgebung in den jeweiligen Gemeindeordnungen geregelt. Verfassungsrechtliche Grundlage ist Art. 28 II GG. Kommt der Satzung eine besondere Bindungswirkung gegenüber dem Bürger (Gemeinde) oder den Angehörigen (übrige Körperschaften) zu, ist in der Regel auch die Zustimmung der Aufsichtsbehörde (bei einer Gemeinde der Kommunalaufsicht, bei einer Universität des Ministeriums) notwendig.
Satzungen können als materielle Gesetze der Normenkontrolle unterzogen werden. Werden die Gemeinde und übrigen Körperschaften im übertragenen Wirkungskreis rechtsetzend tätig, so handeln sie durch Rechtsverordnung.
Satzungen sind nach solchen mit Außen- und solchen mit Innenwirkung zu unterscheiden. Während Satzungen mit Außenwirkung verbindlich für Dritte sind und Rechte und/oder Pflichten erzeugen, sind Satzungen mit Innenwirkung ausschließlich für die Körperschaft, die Organe und für die Verwaltung verbindlich. Zu letzterer Gruppe ist beispielsweise die Hauptsatzung und die Haushaltssatzung, die den Haushaltsplan regelt, zu zählen.
Schuldhafte Verstöße gegen Satzungen mit Außenwirkung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Satzungen bilden auf kommunaler Ebene den Kernbestand des Ortsrechts.
Für die untergesetzliche Rechtsetzung ist die Wesentlichkeitstheorie zu beachten.
[Bearbeiten] Steuerrecht
Steuervergünstigungen werden nur gewährt, wenn die Satzung § 59 AO entspricht.
[Bearbeiten] Weblinks
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