Diskussion:Robinsonliste
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[Bearbeiten] Absatz Kritik
Dort ist zu lesen: „Eine andere Möglichkeit, als die namentliche Sperre von einzelnen Konsumenten ist allerdings grundsätzlich nicht möglich, solange Direktwerbung nicht generell politisch beschränkt wird. Ein derartiges allgemeines Werbeverbot ist gesellschaftlich jedoch nicht vorstellbar.“
Ist es nicht bereits so, dass Direktwerbung für die man nicht explizit einen Auftrag erteilt hat, in Deutschland generell gesetzlich verboten ist? Quelle: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, §7
Ein "allgemeines Werbeverbot" ist gesellschaftlich vielleicht nicht vorstellbar. Aber das hat wenig mit dem Artikel Robinsonliste zu tun. Direktwerbung ohne Auftrag, gegen die mit den Listen gekämpft werden soll, ist bereits gesetzlich verboten. --SteBo 09:23, 29. Jul 2006 (CEST)
Direktwerbung ist nicht grundsätzlich verboten. § 7 UWG verbietet einige Formen des Direktmarketing, nämlich das, was dort aufgezählt ist. Im übrigen können sich die Werbetreibenden (per Gewinnspiel usw.) das Einverständnis holen
Direktwerbung per Sackpost (Postwurfsendungen) und ungebetene Vertreterbesucht sind weiterhin zulässig. Dagegen kann man sich mit entsprechenden Aufklebern wehren, wobei ich nicht weiß, inwieweit ein Aufkleber "Vertreter unerwünscht" tatsächlich beachtet werden muss.--Edelkastanie 20:33, 14. Okt. 2006 (CEST)